Verfahrensgang
AG Langenfeld (Entscheidung vom 10.12.2010; Aktenzeichen 9 F 309/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.12.2010 wird der im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langenfeld vom 10.12.2010, 9 F 309/09, festgesetzte Verfahrenswert abgeändert und der Wert auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Wert für ein Sorgerechtsverfahren betreffend die Kinder J., K. und N. B. gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seinem Rechtsmittel. Er ist der Auffassung, der Verfahrenswert sei auf 6.000,00 € zu erhöhen. Das Verfahren habe drei Kinder betroffen, es habe über ein Jahr gedauert. Es sei, da auch Maßnahmen nach § 1666 BGB in Frage kamen, für die Antragstellerin von erheblicher Bedeutung gewesen. Schließlich sei das Verfahren komplex und schwierig gewesen. So sei ein umfangreiches Gutachten eingeholt worden.
Der Vertreter der Landeskasse ist der Auffassung, es liege kein Ausnahmefall vor, der eine Anhebung des Verfahrenswertes auf 6.000,00 € rechtfertige. Nach der gebotenen Gesamtschau kommt allenfalls eine Erhöhung des Wertes auf 3.500,00 € bis 4.000,00 € in Betracht. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 03.02.2011 wird im Übrigen verwiesen.
Auf die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragstellerin ist der Verfahrenswert auf bis zu 4.000,00 € anzuheben.
Der Verfahrenswert in isolierten Kindschaftssachen bestimmt sich nach § 45 FamGKG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift beträgt der Verfahrenswert - wie von dem Amtsgericht festgesetzt - 3.000,00 €. Es handelt sich bei diesem Wert um einen Festwert, der einem Billigkeitskorrektiv nach § 45 Abs. 3 FamGKG unterliegt. Nach § 45 Abs. 3 FamGKG kann der Festwert, sofern er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, herabgesetzt oder erhöht werden. Eine Abweichung vom Festbetrag ist nur ausnahmsweise und nur dann geboten, wenn die Abweichung vom Durchschnittsfall erheblich ist und der Verfahrenswert im Einzelfall zu unvertretbar hohen oder unangemessen niedrigen Kosten führt, vgl. Keske in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 17. Kapitel Rdnr. 98 m.w.N. Auf die Ausführungen des Bezirksrevisors in seiner Stellungnahme vom 03.02.2011 und den darin zitierten Nachweisen wird ergänzend verwiesen. Dass vorliegend die elterliche Sorge für drei Kinder betroffen war, rechtfertigt allein, wie sich aus § 45 Abs. 2 FamGKG ergibt, noch keine Erhöhung des Verfahrenswertes. Die Zahl der Kinder ist, wie der Bezirksrevisor zutreffend ausführt, für die Wertbemessung bedeutsam, wenn sie den Aufwand und den Umfang der Sache maßgeblich beeinflusst. Auch die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens ist allein kein Anlass, von dem Festwert von 3.000,00 € abzuweichen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau sämtlicher Umstände, ob im Einzelfall eine Erhöhung oder Herabsetzung des Festwertes angezeigt ist. Danach ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zunächst nur ein Antrag nach § 1671 BGB betreffend das Kind K. gestellt wurde. In der Folgezeit wurden die weiteren Kinder J. und N. einbezogen. Zusätzlich wurde überprüft, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB veranlasst waren, wobei vornehmlich die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin infrage stand. Das Jugendamt hatte nicht zuletzt mit Rücksicht auf Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingehend Stellung genommen. Es kam zu zwei mündlichen Verhandlungen. Dabei heißt es im Protokoll vom 02.12.2010 an drei Stellen, dass die Sache umfangreich erörtert wurde. Das von dem Amtsgericht eingeholte Gutachten umfasst rund 100 Seiten. Diese Umstände lassen vorliegend eine Erhöhung des Festwertes von 3.000,00 € gerechtfertigt erscheinen. Andererseits ist der eigentliche Sorgerechtsstreit nach § 1671 BGB einvernehmlich geregelt worden, der Antragsgegner ist dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht entgegengetreten. Auch sind zumindest die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin eher unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint mit dem Bezirksrevisor eine Anhebung des Verfahrenswertes auf bis zu 4.000,00 € angemessen. Eine Verdoppelung des Festwertes, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde geltend macht, ist hingegen nach Umfang und Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt.
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 99 Abs. 2 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 3728109 |
HRA 2011, 20 |
RVGreport 2011, 347 |
RVG prof. 2012, 1 |