Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 18. November 2015 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Wuppertal am 27. Januar 2016 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen, nachdem die Angeklagte ohne Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen, da sich aus dem nachträglich vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. P. vom 27. Januar 2016 keine Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten am Hauptverhandlungstermin feststellen lasse. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die gemäß § 329 Abs. 3, § 46 Abs. 3 StPO statthafte und fristgerecht nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht verworfen. Denn die Angeklagte hat keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine krankheitsbedinge Verhinderung als Entschuldigungsgrund für ihr Nichterscheinen am Hauptverhandlungstermin begründen. Um ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden auszuschließen, ist erforderlich, die wesentlichen Einzelheiten der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen mitzuteilen sowie Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beschwerden zu erläutern, damit es dem Gericht möglich ist, eine genaue Vorstellung von den etwaigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung unzumutbar gewesen ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. August 2014, 4 Ws 70/14-141 AR 358/14, [...]). Die in dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgte Mitteilung der Diagnose "Kreislauf- und mobilitätsrelevante Viruserkrankung mit gastroenterologischer Symptomatik" ist für sich genommen nicht aussagekräftig, da eine Erkrankung des Magen-Darm-Traktes, deren Symptome in verschiedenen Ausprägungen auftreten können, nicht zwangsläufig zu einer allein durch das Gericht zu beurteilenden Verhandlungsunfähigkeit führen muss (vgl. KG Berlin, a. a. O.). Auch die Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem (zweiten) Attest des Dr. P. vom 17. Februar 2016 verhält sich - unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen dasjenige im Wiedereinsetzungsantrag lediglich ergänzt oder als neuer Sachvortrag nicht mehr rechtzeitig vorgebracht worden ist - nicht ausreichend bestimmt zu dem konkreten Ausmaß der Beeinträchtigungen am frühen Morgen des 27. Januar 2016. Sofern die Angeklagte darin behauptet hat, sie habe die Nacht "weitestgehend auf ihrer Toilette verbracht" und sie sei nicht in der Lage gewesen, die Praxis des behandelnden Arztes ohne fremde Hilfe aufzusuchen, ist dies zu unbestimmt und stellt nach den oben genannten Grundsätzen keine genügende Entschuldigung dar. Die weitere Behauptung, sie sei verhandlungsunfähig gewesen, ist lediglich eine Wertung, die das konkrete Tatsachenvorbringen zu der Dauer und den Auswirkungen der behaupteten Erkrankung nicht ersetzt.
Fundstellen