Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt, das auf der Grundlage eines Leistungstitels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners (hier Zahlung) von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Vollstreckungsgläubigers (Auflassung und Übertragung zweier Wohnungseigentumseinheiten) abhängig macht, eine Zwangssicherungshypothek eingetragen hat, ohne dass ihm als Vollstreckungsorgan die Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug in der Form des § 29 GBO (durch ein vorläufig vollstreckbares Leistungsurteil, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder auch durch ein anderes Urteil) "liquide" nachgewiesen worden ist, hat - wenn die Voraussetzungen einer Löschung der Zwangssicherungshypothek (inhaltlich unzulässige Eintragung) nicht vorliegen - von Amts wegen einen Widerspruch im Grundbuch einzutragen, da das Grundbuchamt bei seiner Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, sofern es nicht zur einer Heilung des bisherigen Mangels der Vollstreckung ohne Gegenleistung gekommen ist.
Normenkette
GBO §§ 29, 53 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 2 S. 2; ZPO § 765 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen GH-11790-11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Grundbuchamt angewiesen, gegen die im Grundbuch von Gerresheim Blatt ... in Abteilung III unter der laufenden Nummer 4 für die Beteiligte zu 2 am 28. August 2017 eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes (Wohneinheit 3 des Objektes ...-Straße ...). Mit der Beteiligten zu 2 führte er eine langjährige nichteheliche Lebensgemeinschaft. Nachdem diese gescheitert war, kam es zu verschiedenen Zivilrechtsstreiten zwischen den Beteiligten. In dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 16 O 261/06 geführten Rechtsstreit hatte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 zunächst uneingeschränkt auf Zahlung von 125.110,54 EUR in Anspruch genommen. Später beschränkte sie ihren Antrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes ...-Straße (...). Diesen Anspruch erkannte der Beteiligte zu 1 an, woraufhin das Landgericht Düsseldorf am 27. April 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.
In einem weiteren vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreit (16 O 300/10) klagte die Beteiligte zu 2 unter anderem darauf, die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 27. April 2007 ohne Gegenleistung zuzulassen. Widerklagend nahm der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 auf Zahlung und unter anderem auch auf Auflassung und lastenfreie und unentgeltliche Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 des Objektes ...-Straße in Anspruch. Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 wies das Landgericht Düsseldorf sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte nur der Beteiligte zu 1 Berufung ein, über welche der 18. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 30. November 2016 (I-18 U 151/15) entschied. Er änderte das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Widerklage teilweise ab und sprach dem Beteiligten zu 1 den Zahlungsanspruch zu. Zu dem vom Beteiligten zu 1 - in Form eines Haupt- und Hilfsantrages - widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Auflassung und Übertragung der Wohneinheiten 1 und 2 führte er aus, dem Beteiligten zu 1 stehe kein Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 auf Übertragung des Wohnungseigentums zu. Er ergebe sich nicht aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007, weil bei einer Zug- um-Zug Verurteilung der Anspruch auf die Gegenleistung nicht rechtskräftig werde.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 30. Mai 2017 trug das Grundbuchamt - nachdem es zunächst mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 Hinweise erteilt hatte, unter anderem auf das Erfordernis eines Nachweises darüber, dass der Zahlungsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge - am 28. August 2017 in Abteilung III des Grundbuchs des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes unter der laufenden Nummer 4 eine Sicherungshypothek über einen Hauptsachebetrag von 125.110,54 EUR ein. Die Eintragung erfolgte mit dem Zusatz, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung am 28. August 2017 aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2007 (LG Düsseldorf, 16 O 261/06) erfolgt sei.
Mit Schrift vom 14. August 2019 hat der Beteiligte zu 1 erklärt, Rechtsmittel gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek einzulegen und die Amtslöschung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu beantragen. Dazu stützt er sich auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2014 (16 O 300/10), wonach rechtskräftig feststehe, dass die Zwangsvollstreckung ohne Gegenleistung unzulässig sei.
Die Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegen getreten. Sie meint, die Voraussetzung...