Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Wesel (Aktenzeichen 26 II 25/88 WEG) |
LG Duisburg (Aktenzeichen 17 T 53/89) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag, die Beteiligten zu 2 zu verpflichten, die Gewerbetätigkeit in Form der Herstellung von kunstgewerblichen Gestecken und Verkauf solcher Gestecke in ihrer Wohnung zu unterlassen, zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die Mitglieder der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligten zu 2 wohnen im Erdgeschoß, die Beteiligten zu 1 in der darüberliegenden Wohnung. Die beteiligte Ehefrau zu 2 stellt in ihrer Wohnung Gestecke her, die sie veräußert, der beteiligte Ehemann zu 2 betätigt sich nebenberuflich als Makler.
Die Beteiligten zu 1 haben die in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 20. September 1989 zu TOP 4 a und b sowie TOP 6 gefaßten Beschlüsse angefochten und weiter beantragt, den Beteiligten zu 2 die von ihnen ausgeübte Gewerbetätigkeit zu untersagen.
Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die zu TOP 4b und TOP 6 gefaßten Beschlüsse für unwirksam erklärt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich ausschließlich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Unterlassung der Gewerbetätigkeit der beteiligten Ehefrau zu 2. Sie meinen, das Landgericht habe sich zu Unrecht nicht mit den durch die Verwendung von Farbsprays durch Frau N. hervorgerufenen Belästigungen auseinandergesetzt.
Die Beteiligten zu 2 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG). Es führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung müsse die gewerbliche Tätigkeit genehmigt werden – und zwar vom Verwalter – wenn sie nicht störe. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage komme ein völliges Verbot der gewerblichen Tätigkeit der beteiligten Ehefrau zu 2 nicht in Frage. Bezüglich der Anfertigung und des Verkaufs von Gestecken könnten zwar teilweise Störungen auftreten, insbesondere bei Verwendung von Farbsprays durch Frau N.. Es sei jedoch nicht erforderlich gewesen aufzuklären, ob tatsächlich solche Störungen vorlägen. Diese gelegentlichen Störungen der Antragsteller durch die Verwendung der Farbsprays rechtfertigten es nämlich nicht, die Gewerbetätigkeit gar nicht zu genehmigen. Allenfalls wäre eine Auflage durch die Verwalterin auszusprechen, die insoweit den Sachverhalt aufzuklären habe.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat hinsichtlich der von den Beteiligten zu 1 behaupteten Störungen keine Feststellung getroffen. Dennoch hat es seiner Entscheidung die Annahme zugrundegelegt, durch die Verwendung von Farbsprays würden die Antragsteller lediglich „gelegentlich” gestört, dies rechtfertige es aber nicht, die Gewerbetätigkeit nicht zu genehmigen. Das ist rechtlich zu beanstanden. Die Antragsteller haben unter Berufung auf das Zeugnis der Frau B. K., die als Mieterin der Wohnung des Beteiligten zu 3 ebenfalls im Haus Am N. … in W. wohnt, behauptet, Frau N. stelle praktisch mit gelegentlichen Unterbrechungen in den Ferien während des ganzen Jahres ihre Gestecke her, die zum größten Teil mehrfach mit Farbspray besprüht würden. Die Gestecke würden sodann vorübergehend im Hausflur oder im Keller aufbewahrt. Der von ihnen ausgehende Geruch sei im Haus und auf ihrem – der Antragsteller – Balkon oft störend wahrzunehmen.
In Anbetracht dieses tatsächlichen Vorbringens der Antragsteller durfte das Landgericht nicht davon ausgehen, es könne allenfalls zu gelegentlichen Störungen der Antragsteller durch die Verwendung der Farbsprays kommen. Das Landgericht war vielmehr gehalten, die zur Feststellung der Häufigkeit und Intensität der von den Farbsprays ausgehenden Störungen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 12 FGG). Nach dem Vorbringen und dem Beweiserbieten der Antragsteller war es nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß möglicherweise die Ausübung des Gewerbes durch die beteiligte Ehefrau zu 2 eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, insbesondere der Beteiligten zu 1 mit sich brachte. Das Landgericht hatte daher die Pflicht, aufzuklären, welche Sprays von der bete...