Leitsatz (amtlich)
1. Die Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Versorgungskürzung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach 48 Abs. 1 FamFG.
2. Ein Absinken des ohne die Versorgungskürzung geschuldeten Ehegattenunterhalts um mehr als 10 % kann aufgrund der Besonderheiten der fiktiven Unterhaltsbemessung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG als nicht wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 FamFG anzusehen sein.
3. Die Aussetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG nicht durch einen vergleichsweise titulierten Unterhalt begrenzt, sondern durch die Höhe des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, wenn die Eheleute den nachehelichen Unterhalt in dem Vergleich unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung und ggf. auch einer bereits erfolgten oder vorweggenommenen teilweisen Aussetzung dieser Kürzung geregelt haben.
Normenkette
VersAusglG §§ 33-34; FamFG § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 14.12.2015; Aktenzeichen 271 F 145/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 14.12.2015 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.
II. Beschwerdewert: 1.000 EUR.
Gründe
I. Der im Jahr 1951 geborene Beteiligte zu 1. und die im Jahr 1954 geborene Beteiligte zu 2. waren von 1977 bis 2013 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 20.02.2013 hat das AG den Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Beteiligten zu 1. und 2. bei der Antragstellerin (DRV Bund) dahin durchgeführt, dass es das Anrecht des Beteiligten zu 1. in Höhe eines Ausgleichswerts von 28,6583 Entgeltpunkten zugunsten der Beteiligten zu 2. ebenso intern geteilt hat wie das Anrecht der Beteiligten zu 2. in Höhe von 1,8417 Entgeltpunkten zugunsten des Beteiligten zu 1. (Az. 271 F 59/12). Der Beteiligte zu 1. bezieht seit dem 01.06.2014 seitens der Antragstellerin eine gesetzliche Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. hat das AG mit Beschluss vom 23.09.2014 die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 wegen Unterhalts in Höhe monatlicher 526 EUR ausgesetzt (Az. 271 F 5/14). Im März 2015 verpflichtete sich der Beteiligte zu 1. mit privatschriftlicher Vereinbarung, an die Beteiligte zu 2. ab dem 01.02.2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe monatlicher 200 EUR zu zahlen. Unter Berufung auf diese Vereinbarung hat die Antragstellerin mit am 30.07.2015 bei dem AG eingegangener Antragsschrift beantragt, den Beschluss des AG vom 23.09.2014 (Az. 271 F 5/14) abzuändern und die Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich betraglich herabzusetzen.
Das AG hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Selbstbehalt des im Versorgungsausgleich zum Ausgleich verpflichteten Unterhaltspflichtigen gewahrt werden müsse, was bei einer Herabsetzung der Aussetzung der Rentenkürzung nicht mehr sichergestellt wäre. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Abänderungsbegehren weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Der Antrag der Antragstellerin auf Abänderung der Aussetzung der Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine solche Abänderung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG, 48 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor.
1. Der Abänderungsantrag ist zulässig. Als rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung unterliegt der Beschluss vom 23.09.2014, mit dem das AG die Kürzung der gesetzlichen Rente des Beteiligten zu 1. durch den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 01.06.2014 in Höhe monatlicher 526 EUR gemäß § 33, 34 VersAusglG ausgesetzt hat, der Abänderung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG.
Der Anwendung dieser allgemeinen Norm stehen die §§ 225 ff. FamFG, die die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich regeln, nicht entgegen. Denn §§ 225, 226 FamFG betreffen ausschließlich die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung. § 227 FamFG bezieht sich auf die Abänderung von Entscheidungen über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20-26 VersAusglG. Entscheidungen über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG regeln indes keinen Wertausgleich, und zwar weder bei noch nach der Scheidung, sondern knüpfen an einen durchgeführten Wertausgleich bei der Scheidung an und beschränken dessen Wirkungen. Hinzu kommt, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach der der Versorgungsträger die Abänderung einer Anpassung verlangen kann, im Fall der Anwendbarkeit der §§ 225, 226 FamFG überflüssig und ohne Regelungsgehalt wäre, sieht doch § 226 Abs. 1 FamFG allgemein ein Antragsrecht ...