Leitsatz (amtlich)
Im Falle des § 106 ZPO können nur für den Erstattungsbetrag, der per saldo festgesetzt wird, Zinsen verlangt werden, nicht dagegen für in die Verrechnung eingestellte Erstattungsbeträge einer Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 1 S. 2, § 106
Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss IV des LG Kleve - Rechtspflegerin - vom 17.6.2004 (Bl. 1988 ff. GA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4).
Gründe
I. Die am 14.7.2004 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers zu 4) (Bl. 2016f GA) gegen den ihm am 1.7.2004 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss IV des LG Kleve vom 17.6.2004 (Bl. 1988ff, 2016 GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche des Klägers zu 4) und des Beklagten hinsichtlich der Kosten erster und zweiter Instanz saldiert. In Bezug auf die Kosten für die erste Instanz ergab sich ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Klägers zu 4) i.H.v. 683,13 EUR (= 113,89 EUR dem Kläger zu 4) vom Beklagten zu erstattende Gerichtskosten + 759,01 EUR dem Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten -189,77 EUR von dem Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten). Hinsichtlich der Kosten für die Berufungsinstanz ergab sich ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Beklagten i.H.v. 1.345,24 EUR (= 1.000,06 EUR dem Kläger zu 4) vom Beklagten zu erstattende außergerichtliche Kosten -2.345,30 EUR vom Kläger zu 4) zu erstattende außergerichtliche Kosten). Nach Verrechnung ergab sich ein festzusetzender Kostenerstattungsbetrag des Beklagten gegen den Kläger zu 4) i.H.v. 662,11 EUR . Diese Berechnung wird von der Beschwerde nicht angegriffen.
Soweit die Beschwerde des Klägers zu 4) sich gegen die ausgesprochene Verzinsung richtet, ist sie erfolglos. Bezogen auf den festgesetzten Erstattungsanspruch des Beklagten i.H.v. 662,11 EUR ist eine Verzinsungspflicht zutreffend ab dem 5.8.2002 ausgesprochen worden. Soweit die Beschwerde des Klägers zu 4) dahingehend auszulegen ist, dass er für den sich zu seinen Gunsten ergebenden erstinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 683,13 EUR die Nachfestsetzung von Zinsen für die Zeit ab 6.12.1994 verlangt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Eine Verzinsung gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "die festgesetzten Kosten" beantragt werden. Dies muss auch im Falle der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO gelten. Auch dort wird ein einziger Erstattungsanspruch ermittelt, namentlich der, der per saldo nach der Verrechnung der gesamten Prozesskosten beider Parteien übrig bleibt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 106 Rz. 1). Entsprechend können im Falle des § 106 ZPO nur für den Erstattungsbetrag, der per saldo festgesetzt wird, Zinsen verlangt werden, nicht dagegen für in die Verrechnung eingestellte Erstattungsbeträge einer Partei, die letztlich nicht zu einer Festsetzung zu ihren Gunsten geführt haben.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 208 EUR (4 % Zinsen aus dem für die erste Instanz ermittelten Erstattungsbetrag von 683,13 EUR für die Dauer von 7,6 Jahren).
Fundstellen