Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert bei einstw. Anordnung in Gewaltschutzsachen
Leitsatz (redaktionell)
Da einstweilige Anordnungen in Gewaltschutzsachen ein Hauptsacheverfahren häufig entbehrlich machen, ist bei massiven Rechtsverletzungen der Geschäftswert des Anordnungsverfahrens mit dem der Hauptsache zu bemessen.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 2, § 100; RVG § 24
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 21.08.2007) |
Tenor
... wird der Streitwertbeschluss des AG Düsseldorf vom 21.8.2007 auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 3.000 EUR festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache ist nach der Spezialvorschrift des § 100a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelstreitwert von 3.000 EUR zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 "Gewaltschutzgesetz" m.w.N.).
Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelstreitwertes sind nicht erkennbar. Nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift hat der Antragsgegner die Antragstellerin in erheblicher Weise tätlich angegriffen, diese telefonisch mit dem Tode bedroht und hält sich ständig in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung auf.
Der Senat übersieht nicht, dass § 24 Satz 3 RVG hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auf die Sätze 1 und 2 der Vorschrift verweist und nach § 24 Satz 1 RVG von einem Streitwert von 500 EUR auszugehen ist. Indessen gilt für einstweilige Anordnungen nach § 24 Satz 2 RVG, § 53 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. § 620 Nr. 9 ZPO, soweit es um die Zuweisung einer Wohnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens geht, bereits ein Regelstreitwert von 2.000 EUR. Eine Regelung hinsichtlich der vorgetragenen Gewalttaten und Nachstellungen fehlt allein deshalb, weil diese gerichtsgebührenfrei sind. Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, für die vorgetragenen Rechtsverletzungen massivster Art einen niedrigeren Streitwert festzusetzen (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschl. v. 23.5.2005 - 7 WF 123/05).
Zudem wird die von den Antragstellern eines Gewaltschutzverfahrens begehrte Schutzwirkung regelmäßig bereits durch Erlass und Zustellung der einstweiligen Anordnung erreicht, ohne dass für die Antragsteller in der Folge noch die Notwendigkeit besteht, ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, vor allem unter Berücksichtigung der vorgetragenen massiven Rechtsverletzungen, den Streitwert des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem der Hauptsache zu bemessen (in diesem Sinne auch LG Flensburg NJW-RR 2004, 1509).
Fundstellen
Haufe-Index 2003851 |
FamRZ 2008, 1096 |
AGS 2008, 364 |
FF 2008, 339 |
OLGR-Mitte 2008, 507 |