Leitsatz

In einem Gewaltschutzverfahren hatte das erstinstanzliche Gericht den Streitwert auf 500,00 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der Beschwerde, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seinem Beschluss darauf, dass der Geschäftswert für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache nach der Spezialvorschrift des § 100a KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit dem Regelstreitwert von 3.000,00 EUR zu bemessen sei (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 "Gewaltschutzgesetz" m.w.N.).

Voraussetzungen für eine Ermäßigung dieses Regelstreitwerts seien nicht erkennbar. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Antragsschrift habe der Antragsgegner die Antragstellerin in erheblicher Weise tätlich angegriffen, diese telefonisch mit dem Tode bedroht und halte sich ständig in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung auf.

Es werde nicht übersehen, dass § 24 S. 3 RVG hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz auf die Sätze 1 und 2 der Vorschrift verweise und nach § 24 S. 1 RVG von einem Streitwert von 500,00 EUR auszugehen sei. Indessen gelte für einstweilige Anordnungen nach § 24 S. 2 RVG, § 53 Abs. 2 S. 2 GKG i.V.m. § 620 Nr. 9 ZPO, soweit es um die Zuweisung einer Wohnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens gehe, bereits ein Regelstreitwert von 2.000,00 EUR. Eine Regelung hinsichtlich der vorgetragenen Gewalttaten und Nachstellungen fehle allein deshalb, weil diese gerichtsgebührenfrei seien. Es seien keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, für die vorgetragenen Verletzungen massivster Art einen niedrigeren Streitwert festzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2007, II-2 WF 162/07

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