Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und verliert deshalb die Anschlussberufung ihre Wirkung, so fallen die Kosten der Berufungsinstanz beiden Parteien im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung zur Last.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 n.F.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 448/01) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 26.4.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern zu 80 %, dem Beklagten zu 20 % auferlegt.
Tatbestand
Die klagenden Rechtsanwälte machten gegen Beklagten Honoraransprüche geltend. Umstritten war der Gegenstandswert für ihre Kostenrechnung. Gegen das Urteil des LG haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine – unzulässige, weil nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnete – Berufung zurückgenommen, und sich der Berufung der Kläger angeschlossen. Der Senat hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Kläger ist ohne Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26.9.2002 i.V.m. dem angefochtenen Urteil.
II. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 7.10. vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: (Wird ausgeführt.)
III. Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO), so dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung nicht bedarf.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Wird die Berufung nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen und entfällt dadurch die Wirkung der Anschlussberufung, ist im Verhältnis der Werte von Haupt- und Anschlussberufung eine Quotelung der Kosten vorzunehmen.
Soweit ersichtlich ist die Frage, wie die Kosten in Fällen einer nach § 524 Abs. 4 ZPO n.F. wirkungslos gewordenen Anschlussberufung zu verteilen sind, bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Grundsätzlich hat zwar der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen. Für den Fall der Berufungsrücknahme vor der mündlichen Verhandlung trifft jedoch nach allgemeiner Auffassung den Berufungskläger die uneingeschränkte Kostenlast auch hinsichtlich der danach wirkungslosen Anschlussberufung (vgl. zu § 521 ZPO a.F. Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 521 ZPO Rz. 32). Ob dies nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses in die Rechtsmittelrücknahme für die Rücknahme der Berufung in jedem Verfahrensstadium zu gelten hat (so Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 524 Rz. 43; vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg MDR 2002, 1208 m.w.N.), kann dahinstehen. Denn die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung auf Grund der einstimmigen Zurückweisung der Berufung gem. §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO n.F. ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kostenverteilung bei Nichtannahme der Revision und infolgedessen wirkungslos gewordener Anschlussrevision (BGH v. 11.3.1981 – GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 = MDR 1981, 638) zu bewerten (ebenso Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 524 Rz. 44, Musielak/Ball, 3. Aufl., § 516 ZPO Rz. 17; Piekenbrock, Anm. zu OLG Celle MDR 2002, 1142 [1145]).
Das Beschlussverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO n.F. stellt faktisch ein Annahmeverfahren dar, weil das Schicksal der Anschlussberufung dem der bisherigen Anschlussrevision entspricht (§ 556 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F.) und weil für den Beschluss eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (zutreffend Piekenbrock, JZ 2002, 540 [541]). Zudem hängt der Bestand des Anschlussrechtsmittels nicht von einer in das freie Belieben des Rechtsmittelführers gestellten Rechtshandlung, sondern von der Entscheidung des Gerichts ab. Hinzukommt, dass die Anschlussberufung auch nach der Novellierung der ZPO von der Zulässigkeit des Hauptrechtsmittels abhängt. Im Falle der unzulässigen Revision ist aber anerkannt, dass der Anschlussrevisionskläger mit seinen Kosten belastet bleibt (vgl. BGH BGHZ 4, 229; v. 11.3.1981 – GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 = MDR 1981, 638; Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 524 Rz. 43).
Auf die Kostenquote bleibt ohne Einfluss, dass der Beklagte zunächst eine unzulässige selbstständige Berufung eingelegt hat. Dadurch zusätzlich verursachte Kosten sind nicht ersichtlich. Außerdem hätte die unzulässige Berufung im weiteren Prozessverlauf in eine unselbstständige Anschlussberufung umgedeutet werden müssen, nachdem der Mangel der Postulationsfähigkeit behoben war (vgl. OLG Oldenburg MDR 2002, m.w.N.).
Z. E. R.
VorsRiOLG RiOLG RiLG
Fundstellen
Haufe-Index 1104695 |
NJW 2003, 1260 |
MDR 2003, 288 |
OLGR Düsseldorf 2003, 50 |
Rpfleger 2003, 45 |
AGS 2003, 175 |
GuT 2003, 20 |
KammerForum 2003, 271 |
www.judicialis.de 2002 |