Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.10.2014; Aktenzeichen 014 KLs 10/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller E und K K aus N gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014 - 014 KLs 10/12 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch - nicht rechtskräftiges - Urteil der 14. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wegen vierfachen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (begangen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. In dem vorangegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren waren zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der deliktisch geschädigten Personen im Wege der Rechtshilfe Vermögenswerte diverser (teils im Ausland ansässiger) Treuhänder sowie Treuhandfirmen staatlich beschlagnahmt worden, auf deren Konten betrügerisch erlangte Anlegergelder geflossen sein sollen und gegen die das Landgericht daher Arrestbeschlüsse gemäß § 73 Abs. 3 StGB erlassen hatte (vgl. im Einzelnen die öffentliche Bekanntmachung der Beschlagnahmegegenstände im Bundesanzeiger, Landgericht Düsseldorf 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12, Stand 11. September 2014).
Die Antragsteller haben aufgrund ihrer aus den Straftaten des Angeklagten erwachsenen Ansprüche in zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg am 31. Januar 2013 einen Arrestbefehl (3 O 266/13) und am 12. Februar 2014 ein Versäumnisurteil (3 O 1182/13) gegen den Angeklagten erwirkt. Sie beantragen nunmehr gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO die Zulassung der Zwangsvollstreckung in etwaige Guthaben auf zwei näher bezeichneten "Treuhandkonten aus Arrest" (T Bank und C B, Nr. 1-2 des Antrags) sowie auf "sämtlichen Treuhandkonten des Beschuldigten" (Nr. 3 des Antrags).
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3. November 2014, die sie mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Juni 2015 näher haben begründen lassen.
II.
Das gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die durch einen deliktisch Geschädigten betriebene Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung bedarf nur dann der Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn sie sich auf einen Vermögenswert bezieht, der im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe staatlicherseits beschlagnahmt oder gepfändet worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss III-1 Ws 47/10 vom 4. März 2010 m. w. N.). Um dem Gericht die Prüfung dieser Normanwendungsvoraussetzung zu ermöglichen, muss ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung daher die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme und die Vermögensposition, die von ihr betroffen sein soll, konkret bezeichnen. Dies ist hier schon nicht geschehen, soweit die Antragsteller pauschal eine Zulassung der Zwangsvollstreckung in "sämtliche auf den Treuhandkonten des Beschuldigten beschlagnahmten Geldbeträge" begehren (Nr. 3 des Antrags).
Zu Nummer 1 nennt der Antrag zwar ein individuell bezeichnetes Konto der T Bank B, das Gegenstand beabsichtigter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein soll. Dass in Bezug auf dieses Kontoguthaben allerdings jemals ein staatliches Pfändungspfandrecht begründet worden ist, ergibt sich weder aus dem Antragsvorbringen noch aus der Veröffentlichung beschlagnahmter Vermögensgegenstände im Bundesanzeiger; auch in den - umfangreichen - elektronischen Verfahrensakten findet sich hierfür kein Anhaltspunkt. Hinsichtlich dieses Kontoguthabens kommt daher mangels staatlicher Verstrickung eine Zulassungserklärung gemäß § 111g Abs. 2 StPO schon deshalb nicht in Betracht, weil es ihrer nicht bedarf.
2. Das Guthaben auf dem zu Nummer 2 des Antrags bezeichneten Konto bei der C B wurde zwar ausweislich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger aufgrund einer dinglichen Arrestanordnung des Landgerichts gegen die Kontoinhaberin (M T) staatlicherseits beschlagnahmt. Insoweit ist dem Zulassungsantrag der Antragsteller jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses kein Erfolg beschieden.
Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO kommt nur hinsichtlich derjenigen staatlich beschlagnahmten Vermögenswerte in Betracht, auf die der Verletzte mit dem von ihm erwirkten Titel auch Zugriff hat. Sein Titel muss sich daher gegen den von der staatlichen Beschlagnahme betroffenen Arrestschuldner richten, denn Parteien der Zwangsvollstreckung sind grundsätzlich nur die in dem Titel namentlich bezeichneten Personen, § 750 Abs. 1 ZPO (ebenso OLG Hamm 3 Ws 560/07 vom 8. Oktober 2007 ≪[...] Rz. 11, 12≫; OLG Karlsruhe 3 Ws 248/13 ≪[...] Rz. 4≫; vgl. ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 111g Rdnr. 2). Zu Recht hat die Kammer daher eine Zulassung der Zwangsvollstreckung in arretierte Vermögenswerte drittbegünstigter Auslandsunternehmen generell abgelehnt, denn gegen ...