Leitsatz (amtlich)
Zum Unterhaltsanspruch für die Weiterbildung einer 46 Jahre alten approbierten Medizinerin zur Fachärztin für Augenheilkunde.
Zur Berücksichtigung von ehebedingten Ausbildungsverzögerungen.
Verfahrensgang
AG Ratingen (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen 5 F 240/10) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ratingen vom 7.5.2013 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ratingen vom 7.5.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Unterhaltsantrags verpflichtet, beginnend am 1.7.2012 und befristet bis zum 31.12.2017 an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt
- für die Zeit von Juli 2012 bis einschließlich Dezember 2012 i.H.v. 1.123 EUR
für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich Februar 2014 i.H.v. 1.167,49 EUR, davon 80,49 EUR Krankenvorsorgeunterhalt
und
- für die Zeit von März 2014 bis einschließlich Dezember 2017 i.H.v. 825,49 EUR, davon 80,49 EUR Krankenvorsorgeunterhalt jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
V. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.582,17 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 11.371,68 EUR auf die Beschwerde des Antragstellers und 20.210,49 EUR auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Gründe
I. Der am 2.11.1963 geborene Antragsteller und die am 17.4.1965 geborene Antragsgegnerin haben am 11.6.1993 die Ehe miteinander geschlossen, leben seit dem 1.6.2008 voneinander getrennt und sind durch Beschluss des AG Ratingen am 17.1.2012 rechtskräftig geschieden worden. Die Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin bis einschließlich Juni 2012 haben die Beteiligten im Verfahren II-1 UF 92/11 durch Vergleich geregelt.
Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder L., geboren am 14.1.1996, T., geboren am 27.6.1997, und J., geboren am 20.6.2001. Die Kinder leben im Haushalt der Antragsgegnerin. Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber den gemeinsamen Söhnen ist durch Beschluss des AG Ratingen vom 8.3.2011 (5 F 320/10) mit monatlich je 590 EUR für L. und T. und 488 EUR für J. tituliert.
Der Antragsteller ist selbständiger Facharzt für Orthopädie und Orthopädie- und Unfallchirurgie.
Die Antragsgegnerin hat Medizin studiert und ist approbierte Ärztin. Vor der Aufnahme des Medizinstudiums überbrückte sie die Wartezeit mit der Aufnahme einer Ausbildung zur Orthoptistin (Fachkraft für Augenheilkunde). Weil sie den Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie anstrebte, nahm sie noch während des Medizinstudiums auch das Studium der Zahnmedizin auf. Während der Semesterferien absolvierte sie die Zeiten als Ärztin im Praktikum. Nach der Geburt des ersten Sohnes führte sie das Zahnmedizinstudium bis zum 7. Semester fort. Wegen der Schwangerschaft mit dem zweiten Sohn durfte sie dann an den Behandlungskursen (Gefahren durch Instrumente, Blut etc.) nicht mehr teilnehmen und wurde später zwangsexmatrikuliert. Nach der Geburt des zweiten Sohnes versorgte sie die Kinder und den Haushalt, während der Antragsteller seine Facharztausbildung fortsetzte.
Die Antragsgegnerin arbeitete von Januar 2003 bis Januar 2011 in der Praxis des Antragstellers auf 400 EUR - Basis. Ursprünglich beabsichtigten die Beteiligten, diese Tätigkeit mit der größer werdenden Selbständigkeit der Kinder schrittweise auszubauen und der Antragsgegnerin einen eigenen Aufgabenbereich innerhalb der Praxis zu übertragen (sog. IGel-Leistungen; Vorsorge- und Servicemedizin). Die Antragsgegnerin besuchte entsprechend Fortbildungen und erwarb während der Zeit der Beschäftigung beim Antragsteller ein Diplom in Traditioneller Chinesischer Medizin. Ende Juni 2010, als sich abzeichnete, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit beim Antragsteller wegen der persönlichen Differenzen der Beteiligten nicht möglich sein würde, begann die Antragsgegnerin, sich um eine Stelle als Weiterbildungsassistentin für Augenheilkunde zu bemühen, mit dem Ziel, den entsprechenden Facharzt zu erwerben. Im März 2011 nahm sie eine Halbtagsbeschäftigung in einer Augenarztpraxis als Weiterbildungsassistentin auf und absolviert seitdem die Ausbildung zur Fachärztin für Augenheilkunde. Eine zeitliche Ausweitung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Antragsgegnerin für das Jahr 2014 in Aussicht gestellt worden.
Das AG hat den Antragsteller befristet bis zum 31.3.2016 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit von Juli bis Dezember 2012 i.H.v. monatlich 1.123 EUR, für die Zeit von Januar 2013 bis Februar 2014 i.H.v. monatlich 1.202,49 EUR, davon 80,49 EUR als Krankenvorsorgeunterhalt und ab März 2014 i.H.v. monatlich 380 EUR, davon 80,49 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, verpflichtet.
Diese Entscheidung greifen beide Bet...