Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 15.09.1994; Aktenzeichen 18 T 3/94)

AG Duisburg (Beschluss vom 05.05.1994; Aktenzeichen 8 AR 361/93)

 

Tenor

Die angefochtene Beschwerdeentscheidung und der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 5. Mai 1994 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg ist unter HRA 5720 ein von der Geschäftsführerin der Antragstellerin bisher einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen mit Verkaufslokalen in D., M., M. und M. eingetragen.

Durch notariell beurkundete Erklärung vom 28.12.1993 wandelte die Geschäftsinhaberin die Einzelfirma in eine GmbH – unter ihrer Geschäftsführung – mit einem Stammkapital von 200.000,– DM um, das nach dem Gesellschaftsvertrag durch Einbringung des Unternehmens unter Anrechnung auf die Stammeinlage mit dem Nennwert des in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Kapitalkontos aufgebracht werde. Mit der Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister wurden ein von der buchführenden Steuerberatungsgesellschaft gefertigter Jahresabschluß mit einer Umwandlungsbilanz auf den 31.8.1993 und einer „Bescheinigung” des vereidigten Buchprüfers vom 27.12.1993 sowie ein Erläuterungsbericht zur Bilanz, ein Sachgründungsbericht, eine Vermögensübersicht und eine Erklärung zu § 419 BGB vorgelegt.

Mit Beschluß vom 5.5.1994 lehnte das Amtsgericht die Eintragung – nach nur teilweiser Erledigung einer Zwischenverfügung – mit der Begründung ab, es fehle ein hinreichender Nachweis für die entsprechende Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage (§ 9 c Satz 2 GmbHG), weil die Richtigkeit der Bilanz nicht von einem im Sinne des § 319 HGB unabhängigen Prüfer testiert worden sei.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin, die zur weiteren Stützung der Sacheinlagenbewertung eine Zwischenbilanz zum 28.2.1994 und einen Ordner mit Unterlagen eingereicht hatte, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der auf Rechtsfehlern beruhenden Entscheidungen des Land- und des Amtsgerichts, die ohne eine durch §§ 56 b Abs. 2 Satz 1 UmwG, 9 Abs. 1, 9 c Satz 2 GmbHG geforderte Einzelfallprüfung der Werthaltigkeit „generalisierend” die Vorlage einer nach den Vorschriften der §§ 316 ff. HGB geprüften und testierten Bilanz für erforderlich gehalten haben.

1.) Allerdings werden durch § 56 b Abs. 2 Satz 1 UmwG die Vorschriften des Gründungsrechts der GmbH im Falle der Umwandlung eines Einzelunternehmens für entsprechend anwendbar erklärt. Das betrifft auch und vor allem die Sacheinlagevorschriften, weil die Umwandlung notwendig eine Sachgründung darstellt. § 9 c S. 2 GmbHG stellt insoweit klar, daß die Überbewertung von Sacheinlagen ein Eintragungshindernis bildet.

Andererseits haben die Bestimmungen über die Umwandlung die an die Sachgründung einer GmbH zu stellenden Anforderungen nicht verschärft. Auch für die GmbH wird zwar ein Sachgründungsbericht verlangt. Die im Aktienrecht darüberhinaus erforderliche Gründungsprüfung durch außenstehende Sachverständige hat die GmbH – Novelle jedoch bewußt nicht übernommen. Die Sachgründung der GmbH wie auch die Umwandlung sollten dadurch vom Gesetz regelmäßig von Drittprüfungen freigestellt werden.

2.) Der Registerrichter darf die Eintragung der Sachgründung oder Umwandlung nur veranlassen, wenn er keinen begründeten Anlaß zu Zweifeln daran hat, daß der eingebrachte Sachwert die dafür übernommene Stammeinlage deckt. Er hat dabei jedoch zu berücksichtigen, daß die insoweit zu stellenden formalen Anforderungen jedenfalls „generalisierend” bereits vom Gesetzgeber festgelegt sind. Wenn die vom Gesetz geforderten Anmeldungsunterlagen (§ 56 c, d und e UmwG) vorliegen, ist ihm – lediglich – die Einzelfallüberprüfung der zur Werthaltigkeit der Sacheinlage nach gesetzlicher Vorschrift eingereichten Unterlagen abgefordert. Weil die vom Gesetz geplante regelmäßige Freistellung der Sachgründung von Drittprüfungen nicht faktisch zur Ausnahme werden sollte (vgl. auch Lutter-Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl., § 9 c Rdnr. 16), würde eine „generalisierende” Handhabung des Registergerichts, die den gesetzlichen Katalog der vorzulegenden Gründungs- bzw. Umwandlungsunterlagen praktisch erweitern würde, den gesetzlichen Bestimmungen und dem damit verfolgten Zweck zuwiderlaufen.

3.) Nach §§ 56 e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG findet eine obligatorische Gründungsprüfung nicht statt. Es sind vielmehr – nur – Unterlagen über den Wert der Sacheinlagen vorzulegen, zu deren Art, Inhalt und Qualität sich das Gesetz nicht weiter äußert. Nur und erst dann, wenn das Registergericht die Plausibilität und Überzeugungskraft der insoweit eingereichten Unterlagen im Einzelfall bewertet und sich aufgrunddessen eine – konkrete – Überzeugung ü...

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