Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ("Der Kommanditist Herr Dr. H. W. K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 EUR Herrn B. D., geboren am 07.06.1951, in... Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 EUR erhöht. Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist...") geht hinreichend sicher hervor, dass es sich nicht um einen bloßen Mitgliederwechsel, sondern um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge handelt.
2. Die als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähige Anmeldung, deren Formulierung bei der Eintragung der Verantwortung des Registergerichts unterliegt, verlangt auch mit Blick auf die zu wahrende Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht einen bestimmten Wortlaut, insbesondere nicht die ausdrückliche Erklärung, dass die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge erfolge.
Normenkette
FamFG §§ 58 ff.; HGB §§ 107, 161 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 16.08.2016; Aktenzeichen HRA.) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte ist in das Handelsregister A des AG Duisburg eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.7.2016 meldete die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister Folgendes an:
"Der Kommanditist Herr Dr. H. W. K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 EUR Herrn B. D., geboren am 07.06.1951, in... Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 EUR erhöht.
Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist.
..."
Das Registergericht hat zunächst mit einfachem Schreiben vom 25.7.2016 mitgeteilt, in der Anmeldung fehle der ausdrückliche Hinweis, dass der Kommanditist Dr. H. W. K. seine Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf B. D. übertragen habe und dass die Einlage des B. D. im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöht worden sei. Nachdem die betroffene Gesellschaft dem widersprochen hatte, hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 16.8.2016 ausgeführt: Der Anmeldung sei zwar die so genannte negative Abfindungserklärung beigefügt. Es müsse sich aber aus der Anmeldung der Übertragung selbst ergeben, dass eine Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge gewollt sei, da es auch Fälle gebe, in denen eine Sonderrechtsnachfolge trotz Abfindungsversicherung nicht gewollt sei. Werde das Hindernis nicht binnen bestimmter Frist behoben, werde der Eintragungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft mit dem am 30.8.2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem das Registergericht mit Beschluss vom 8.9.2016 nicht abgeholfen und das es dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb Erfolg, weil das Registergericht nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.
Die Zwischenverfügung ist bereits deshalb inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligte im Anschluss an das Schreiben vom 25.7.2016 sowie in ihrer Beschwerdebegründung ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht gewillt war, ihre Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen zu ergänzen. Das Registergericht hätte deshalb - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, jedenfalls aber diese nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
Darüber hinaus ist die Zwischenverfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Richtig ist allerdings, dass es im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden Vermerks im Handelsregister bedarf. Zwar sieht das Gesetz diesen Sonderfall nicht vor und verlangt lediglich, dass nach § 107 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB der Eintritt des neuen Kommanditisten und nach § 143 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB das Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten einzutragen ist. Der Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Haftung für die Gesellschaftsschulden wesentlich von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten. Denn infolge der Übertragung des Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist nicht nur hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft, sondern auch hinsichtlich der Haftung gege...