Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 24. Februar 2021 - VK 66/20-L - bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Beschluss des Senats vom 24. März 2021 ist gegenstandslos.
Die Antragsgegner werden gebeten, die Erteilung eines Zuschlags zeitnah mitzuteilen.
Der Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Gründe
I. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. Juli 2020 schrieben die Antragsgegner die Vergabe des Auftrags "Programmierung von System- und Anwendersoftware" im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb europaweit aus. Gegenstand des Auftrags sollte die Erstellung eines Buchungs- und Zugangssystems für verschließbare Fahrradabstellanlagen sein. Schlusstermin für die Abgabe der Teilnahmeanträge war der 4. August 2020.
Die Auftragsbekanntmachung benannte die Kriterien, anhand derer die Eignung der Teilnehmer des Teilnahmewettbewerbs festgestellt werden sollte. Unter Ziffer III.1.3) hieß es wie folgt:
"1.1. Referenzangaben:
Der Bewerber legt Referenzen zum Nachweis der Erfahrungen und des Könnens bzw. des fundierten Wissens jeweils zu Projekten vor, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, mit folgenden Angaben:
a) Name und Anschrift des jeweiligen - öffentlichen oder privaten - Auftraggebers der Referenzleistung,
b) Beschreibung der erbrachten Leistung nach Art, Umfang und Wert,
c) Leistungszeitraum,
d) Angabe eines konkreten Ansprechpartners (Name, Telefon-Nummer inkl. Durchwahl und Email-Adresse) für evtl. Rückfragen beim Referenzauftraggeber. Je Referenz ist eine ergänzende ausführliche Projektbeschreibung beizulegen, die jeweils den Umfang von maximal einer Seite nicht überschreiten darf. [...]
1.2. Referenzbereiche:
Für die Annahme der fachlichen Eignung des Bewerbers ist es zwingend, dass er bereits Leistungen erbracht hat, die mit dem ausgeschriebenen Projekt vergleichbar sind. Die Vorlage von bis zu acht Referenzen ist möglich.
a) Programmierung und Umsetzung von Buchungs- und Abrechnungssystemen zum Informieren, Buchen und Abrechnen von Leistungen, die vorzugsweise Stellplätzen in verschließbaren Fahrradabstellanlagen (mindestens eine, bis zu 3 Referenzen),
b) Anbindung und Integration von Fahrradabstellanlagentypen mit elektronischem Schließsystem, unterschiedlicher Größe (z.B. Fahrradbox, Fahrradsammelgarage, Fahrradparkhaus, etc.) und von verschiedenen Herstellern (mindestens eine, bis zu 3 Referenzen),
c) Integration von weiteren Angeboten (z. B. Schließfächer, Pedelec-Verleih) (bis zu einer Referenz),
d) Kommunenübergreifendes System mit Mandantenverwaltung (bis zu einer Referenz).
Alle vorgelegten Referenzen müssen aus den vergangenen 4 Jahren (älteste von 2016) stammen, ältere Referenzen werden nicht bewertet. Referenzen können grundsätzlich auch für mehrere Kriterien herangezogen werden. [...]"
Die Antragstellerin erkundigte sich vor Abgabe des Teilnahmeantrags bei den Antragsgegnern im Wege einer Teilnehmerfrage, ob die geforderten Referenzen bereits umgesetzt sein und in Betrieb sein mussten. Die Antragsgegner bestätigten dies - für alle Unternehmen des Teilnahmewettbewerbs digital einsehbar - am 22. Juli 2020 (Anlage AST 3).
Am Teilnahmewettbewerb beteiligten sich unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene, die mit ihren Teilnahmeanträgen jeweils mehrere Referenzen vorlegten und von den Antragsgegnern nach Prüfung der Referenzen beide zum Verhandlungsverfahren zugelassen wurden. Nachdem Antragstellerin und Beigeladene im Verhandlungsverfahren finale Angebote abgegeben hatten, unterrichtete die Antragsgegnerin zu 1., die im Vergabeverfahren als Ansprechpartnerin der Bieterunternehmen fungierte, die Antragstellerin mit Vorabinformationsschreiben vom 4. Dezember 2020 (Anlage AST 6), dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, die in der Angebotswertung besser abgeschnitten habe. Die Antragstellerin rügte hierauf mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 (Anlage AST 7) zunächst Fehler in der Angebotswertung. Nachdem die Antragsgegner diese Rüge mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Anlage AST 8) zurückgewiesen hatten, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2020, dass die Beigeladene keine geeignete Referenz für den Referenzbereich 2 vorgelegt haben könne. Die Antragstellerin formulierte die Rüge wie folgt:
"Ungeachtet dessen stellt sich uns allerdings die Frage, ob die Fa. W. Ihnen tatsächlich sämtliche Referenzen vorlegen konnte, die für den Auftrag vorgelegt werden mussten. Denn ausweislich der Vergabeunterlagen und der Antworten auf die Bieterfragen zum Referenzbereich 2 war ausdrücklich gefordert, dass Bieter eine Referenz für die Anbindung und Integration von Fahrradabstellanlagen von verschiedenen Herstellern vorlegen. Diese Fahrradabstellanlage muss sich bereits im Betrieb befinden. Soweit uns bekannt ist, betreibt die Fa. W. ak...