Leitsatz (amtlich)
Dem nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten gehörenden Leiter der Wohnungseigentümerversammlung (hier: Rechtsanwalt) können im Wohnungseigentumsverfahren keine Kosten auferlegt werden.
Die fehlerhafte Beschlussfeststellung des von den Wohnungseigentümern beauftragten Versammlungsleiters kann nicht dem das Protokoll führenden Verwalter mit der Folge zugerechnet werden, dass dieser mit den Kosten des Beschlussanfechtungsverfahren belastet wird.
Normenkette
WEG § 24 Abs. 5, § 43 Abs. 4, § 47
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 208/04) |
AG Neuss (Aktenzeichen 73-II 173/03) |
Tenor
Die angefochtene Kostenentscheidung zu TOP 8 wird abgeändert.
Die Gerichtskosten 1. und 2. Instanz werden insoweit den Beteiligten zu 2) auferlegt. Die Gerichtskosten des 3. Rechtszuges fallen den Beteiligten zu 1) zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller haben die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 12.6.2003 zu TOP 6, 7, 8 und 12 gefassten Eigentümerbeschlüsse rechtzeitig angefochten, den Anfechtungsantrag zu TOP 12 jedoch später zurückgenommen.
Das AG hat die Anträge durch Beschl. v. 19.4.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Beschluss der Eigentümergemeinschaft zu TOP 8 (Verwalterbestellung ab dem 1.1.2004) vom 12.6.2003 für ungültig erklärt wird. Nachdem die Eigentümergemeinschaft in der Versammlung vom 8.12.2004 erneut einen Beschluss über die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 3) bis zum 31.12.2006 gefasst hatte und dieser Beschluss bestandskräftig geworden war, haben die Beteiligten zu 1) hilfsweise die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten zu 2) haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Das LG hat durch Beschl. v. 24.2.2005 den Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 19.4.2004 zur Klarstellung neu gefasst und bezüglich des Antrags zu TOP 8 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten der Beteiligten zu 3) (Verwalterin) auferlegt. Das LG ist insofern von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache ausgegangen und hat sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen der Verwalterin auferlegt, weil die Beschlussanfechtung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand begründet gewesen wäre und dies insb. auf fehlerhaftes Verhalten der Verwalterin bei der Abstimmung und Beschlussfeststellung zurückzuführen sei.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie vorbringt:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 8 sei Rechtsanwalt E. Versammlungsleiter gewesen; dessen Verschulden bei der Ermittlung des Beschlussergebnisses könne der Verwalterin nicht angelastet werden.
Die Beteiligten zu 1), die Rechtsanwalt E. den Streit verkündet haben, treten der sofortigen weiteren Beschwerde unter Hinweis darauf entgegen, das falsche Abstimmungsergebnis sei von der Verwaltung zu vertreten, Herr D. habe seine Mitarbeiterin, Frau R. bei der Überwachung der Stimmrechtsvollmachten kontrollieren müssen.
Die Beteiligten zu 2) stellen keinen Antrag.
Im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die isolierte weitere Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 3) ist gem. §§ 43, 45 WEG, 20a Abs. 2, 22,. 27, 29 FGG zulässig und begründet. Die Kostenbelastung der Beteiligten zu 3) ist gem. § 47 WEG nicht gerechtfertigt.
1. Soweit die Beschlussanfechtung zu TOP 8 betroffen ist, ist das LG mit Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der hilfsweisen Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1), der sich die Antragsgegner angeschlossen hatten, nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Dass das LG den Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung aus Klarstellungsgründen im Übrigen neu gefasst hat, ist keine Sachentscheidung und steht deshalb der Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde der Beteiligten zu 3) nicht entgegen.
2. Die Kostenbelastung der Beteiligten zu 3) hält jedoch der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Kammer hat hierzu ausgeführt:
"Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 8 über die Substraktionsmethode entsprach im vorliegenden Fall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Anzahl der anwesenden bzw. vertretenen Eigentümer nicht feststand. Insbesondere bei den gegebenen knappen Mehrheitsverhältnissen war daher der Anlass gegeben, von der Substraktionsmethode Abstand zu nehmen (BGH v. 19.9.2002 - V ZB 37/02, MDR 2003, 80 = BGHReport 2003, 6m. Anm. Becker = NJW 2002, 3629).
Die Substraktionsmethode wurde vorliegend bei TOP 8 angewandt. Aus der Aussage des Zeugen E. ergibt sich nicht anderes. Er hat lediglich ausgesagt, dass ständig überprüft wurde, wie viele Eigentümer noch anwesend bzw. vertreten waren. Anhand dessen s...