Tenor
I.
Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2., das der Untersagungsverfügung des Bundeskartellamt vom 15. November 2007 (B 1 - 190/07) zugrunde liegende Zusammenschlussvorhaben durch einstweilige Anordnung vom Vollzugsverbot zu befreien, werden zurückgewiesen.
II.
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. November 2007 (B 1 - 190/07) aufgehoben.
III.
Das Bundeskartellamt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es hat zudem den Beteiligten zu 1. und 2. die ihnen in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen den Beteiligten zu 1. und zu 2. zur Last. Diese haben dem Bundeskartellamt die ihm in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf den Beschlussausspruch zu Ziffer II. zugelassen.
V.
Der Beschwerdewert wird auf 450.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend:Faber) ist ein Straßen- und Tiefbauunternehmen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Umfeld von Schlierschied im Hunsrück. Sie gehört zur Faber-Gruppe, die neben Straßen- und Tiefbauaktivitäten auch in den Bereichen Hochbau, Erdbewegungen, Steinbrüche, Asphalt, Handel und Dienstleistungen tätig ist.
Die Beteiligte zu 2. (nachfolgend:BAG) ist Deutschlands größter Hersteller von Asphaltmischgut und der größte Betreiber von Steinbrüchen. BAG gehört zur Werhahn-Gruppe, die schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Baustoffherstellung tätig ist. Zu den zahlreichen Tochtergesellschaften der Werhahn-Gruppe gehört auch die "Wer-hahn & Nauen OHG". Diese ist mit einem Anteil von .. % an der "AMK Asphaltmischwerk Kirchheimbolanden GmbH & Co. KG" (nachfolgend:AMK Kirchheimbolanden) beteiligt, die ein Asphaltmischwerk in Kirchheimbolanden betreibt. Die übrigen .. % an der Gesellschaft hält ein Unternehmen der Faber-Gruppe. Kirchheimbolanden ist etwa 35 Kilometer von Langenthal entfernt.
Faber beabsichtigt, von BAG eine Beteiligung in Höhe von jeweils .. % an der neu zu gründenden Gesellschaft "AML Asphaltmischwerk Langenthal GmbH & Co. KG", Langenthal (nachfolgend:AML Langenthal) und der zugehörigen Komplementärgesellschaft "AML Asphaltmischwerk Langenthal Verwaltungs-GmbH", Langenthal, zu erwerben.
Nach Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens und Einleitung des Hauptprüfverfahrens hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 15. November 2007 den Zusammenschluss untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Anteilserwerb von Faber an der neu zu gründenden AML Langenthal den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 3 b) GWB und des § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB erfülle, weil die Werhahn-Gruppe und Faber gleichzeitig bzw. nacheinander einen Anteil von jeweils mindestens 25 % an den beiden Gesellschaften erwerben würden. Das Zusammenschlussvorhaben lasse die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Werhahn-Gruppe auf dem Regionalmarkt für Asphaltmischgut in Langenthal erwarten, weil sie einen verbesserten Zugang zu den Absatzmärkten für Asphaltmischgut erhielte. Nach Ansicht des Bundeskartellamtes unterliegt das Zusammenschlussvorhaben der Fusionskontrolle nach § 35 Abs. 1 GWB. Die Bagatellmarktklausel (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB) sei nicht einschlägig. Durch das Zusammenschlussvorhaben seien der Regionalmarkt für Asphaltmischgut Langenthal und der räumlich hieran angrenzende und ihn in einem Randbereich geringfügig überschneidende Regionalmarkt für Asphaltmischgut Kirchheimbolanden betroffen. Zwar liege das Gesamtmarktvolumen von Asphaltmischgut in beiden Märkten jeweils unterhalb von 15 Mio. € (10, 1 Mio. € bzw. 10,7 Mio. €). Jedoch sei das Gesamtmarktvolumen beider Märkte für die Zwecke der Bagatellmarktklausel zusammenzurechnen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Auf ihren Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen nunmehr,
1.
durch einstweilige Anordnung zu beschließen, dass das dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. November 2007, Geschäftszeichen B1-190/07, zugrundeliegende Zusammenschlussvorhaben vom Vollzugsverbot befreit wird;
2.
den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15. November 2007, Geschäftszeichen B1-190/07 vom aufzuheben.
Das Bundeskartellamt beantragt,
1.
die Anträge auf einstweilige Anordnung der Befreiung des dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 15 November 2007 zugrundeliegenden Zusammenschlussvorhabens vom Vollzugsverbot zurückzuweisen;
2.
die Beschwerden zurückzuweisen.
II.
Die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2., ihnen einstweilen eine Befreiung vom Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB zu erteilen, haben keinen Erfolg (siehe unter A...