Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheleute als Mietpartei
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Sind die Eheleute im Vertrag als Mietpartei bezeichnet, unterschreibt aber nur einer von ihnen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der unterschreibende Ehegatte den anderen vertreten hat.
Normenkette
BGB §§ 164, 535; ZPO § 885
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts … vom 24. Februar 1989 zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges fallen der Gläubigerin zur Last.
Beschwerdewert: 3.000,– DM.
Gründe
I.
Die Gläubigerin ist im Besitz eines Räumungstitels auf Herausgabe des Mietobjektes … in … gegen den Schuldner. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Räumung mit dem Hinweis abgelehnt, die Ehefrau des Schuldners sei aufgrund eigener vertraglicher Ansprüche Mitbesitzerin des zu räumenden Objekts. Die Gläubigerin hat im Wege der Vollstreckungserinnerung beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Räumung durchzuführen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluß vom 24. Februar 1989 zurückgewiesen. Auf die – fristgerechte – sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 7. April 1989 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts … 4. November 1988 (8 C 315/88) hinsichtlich des Räumungsanspruchs durchzuführen.
Gegen diesen ihm am 17. April 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 2. Mai 1989, die mit Schriftsatz vom 17. Mai 1989 ergänzend begründet worden ist. Der Schuldner macht geltend, seine Ehefrau habe ein eigenes vertragliches Recht – zum Mitbesitz an der Wohnung mit der Folge, daß eine Räumung mangels eines Titels gegen seine Ehefrau nicht erfolgen dürfe. Der Mietvertrag sei auch mit seiner Ehefrau zustandegekommen.
Die Gläubigerin ist der sofortigen weiteren Beschwerde mit Schriftsätzen vom 17. Mai und 23. Mai 1989 entgegengetreten.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 568 Abs. 2, 569, 577 Abs. 2, 793 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und auch begründet. Da die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsräumung durchzuführen, rechtens ist, ist die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin (§ 766 Abs. 2 ZPO) vom Amtsgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sind die formellen Voraussetzungen für eine Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner gemäß § 885 Abs. 1 ZPO nicht gegeben. Hierzu bedürfte es eines Räumungstitels gegen die Ehefrau des Schuldners, den die Gläubigerin nicht vorgelegt hat. Die Ehefrau hat nämlich ein von der Gläubigerin als Vermieterin abgeleitetes Mitbesitzrecht, das demjenigen des Schuldners gleichwertig ist und in das nicht durch eine Räumung der Wohnung allein aufgrund eines Titels gegen den anderen Mitbesitzer – den Schuldner – eingegriffen werden darf. Bei gemieteten Räumen kommt es für die Räumungsvollstreckung nach herrschender Meinung, der sich der erkennende Senat anschließt, darauf an, wer als Mieter sein Besitzrecht vom Gläubiger ableitet. Trifft das auf beide Ehegatten zu, weil sie beide Mieter sind, bedarf es eines Titels gegen beide (so Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rdnr. 16 m.w.N.; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 885 Rdnr. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 885 Anm. 2 b). So ist es entgegen der Ansicht des Landgerichts im vorliegenden Fall.
Die Ehefrau des Schuldners ist aufgrund des mit der Gläubigerin geschlossenen Mietvertrages vom 18. Januar/20. Mai 1987 (Bl. 4/9 d.A.) gleichberechtigte Mitmieterin der Wohnung. Dem steht die Tatsache, daß nur der Schuldner den Vertrag auf Mieterseite unterzeichnet hat, nicht entgegen. Aus den der Gläubigerin beim Vertragsabschluß bekannten, jedenfalls unschwer erkennbaren Umständen ergibt sich vielmehr, daß der Schuldner den Mietvertrag zugleich mit Vollmacht seiner Ehefrau in ihrem Namen abgeschlossen hat (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Beide Eheleute hatten die betreffende Wohnung, wie die Gläubigerin wußte, von dem früheren gewerblichen Anmieter gemietet. und wohnten dort seit längerer Zeit. Das Vertragsangebot der Gläubigerin richtete sich an beide Ehegatten (Bl. 70 d.A.). In der Einleitung des Formular-Mietvertrages. (Bl. 4 d.A.) ist auch die Ehefrau als Mieter aufgeführt. Unter diesen Umständen mußte die Gläubigerin die Vertragsunterzeichnung durch den Ehemann nach Treu und Glauben dahin verstehen, daß er zugleich für seine Ehefrau mitunterschrieb, zumal anders als in dem von dem früheren gewerblichen Anmieter benutzten Vertragsmuster (Bl. 56 R d.A.) in dem Formularvertrag die möglichen mehreren Mieterunterschriften nicht optisch hervorgehoben werden (vgl. Bl. d.A.).
Sind beide Eheleute – wie hier – im Vertrag als Parteien bezeichnet, unterschreibt aber nur einer von ihnen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der ...