Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 948/97) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 50/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde und hat die der Beteiligten zu 2 im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 16.788,34 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Eigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalterin die Beteiligte zu 2 ist.
Bei der Anlage, welche 1972 errichtet worden ist, handelt es sich um ein freistehendes Mehrfamilienhaus, bestehend aus Souterrain, Erdgeschoß, zwei Obergeschossen sowie einem Dachgeschoß. Der Beteiligte zu 1 ist Sondereigentümer der im Souterrain gelegenen Wohnung. Sein Sondereigentum weist zum Garten hin einen ebenerdigen Ausgang auf, da die B. straße etwa geschoßhoch über dem Gartenniveau verläuft.
Im März 1988 – bei dem Rheinhochwasser – stand die gesamte Souterrainwohnung knöchelhoch unter Wasser. In einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten zu 1 und seiner damaligen Mieterin (46 C 738/88 AG Düsseldorf = 21 S 154/93 LG Düsseldorf), in dem wechselseitig Schadensersatzansprüche aufgrund des eingedrungenen Wassers in die Souterrainwohnung geltend gemacht wurden, holte das Amtsgericht Düsseldorf ein Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur M. ein. Der Sachverständige führte am 16. April 1991 einen Ortstermin durch, an dem unter anderem die Beteiligte zu 2 als WEG-Verwalterin sowie die Architektin S. teilnahmen. Der Sachverständige M. erstattete sein Gutachten unter dem 4. Februar 1992.
Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. März 1993 wurde der Beklagte – hier: Beteiligter zu 1 – verurteilt, an seine vormalige Mieterin Schadensersatz in Höhe von 8.207,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. In den Gründen wurde ausgeführt, daß aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen M. vom 4. Februar 1992 die Haftung des Beteiligten zu 1 gemäß § 538 BGB zweifelsfrei feststehe.
Im Januar 1995 wurde die Souterrainwohnung erneut überflutet. Ursache der Überflutung war hochdrückendes Grundwasser.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 übermittelte der Beteiligte zu 1 das Gutachten des Sachverständigen M. vom 4. Februar 1992 den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Nach dem Hochwasserschaden des Jahres 1988 hatte die Beteiligte zu 2 die Architektin S. mit der Erarbeitung von Abwehrmaßnahmen beauftragt. Auf deren Vorschlag wurde nach Herbeiführung eines diesbezüglichen Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft die Hauswand im Bereich der Souterrainwohnung bis zu 60 cm Tiefe freigelegt, mit Teer isoliert und eine Entwässerungsrinne zur Entwässerung der vor der Souterrainwohnung gelegenen gartenseitigen Terrassenfreifläche eingebaut.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beteiligte zu 1 die ihm durch den Hochwasserschaden im Januar 1995 entstandenen Kosten als Schaden gegen die Beteiligte zu 2 geltend. Er ist der Auffassung, daß die Beteiligte zu 2 nach dem Hochwasserschaden von 1988 ihre Pflichten als Verwalterin schuldhaft verletzt habe. Sie hätte sich sachkundig machen müssen und sich nicht auf die Auskunft der Architektin S. verlassen dürfen.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an ihn 16.788,34 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. Januar 1997 zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihre Pflichten als Verwalterin ordnungsgemäß erfüllt zu haben.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluß vom 4. September 1997 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 19. März 1998 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 21. April 1998 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 5. Mai 1998 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde vom 4. Mai 1998, mit der er insbesondere geltend macht:
Die von der Beteiligten zu 2 mit Hilfe der Architektin S. im Jahre 1988 ergriffenen Sanierungsmaßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, um einen weiteren Hochwasserschaden zu verhindern. Die Beteiligte zu 2 habe keine exakte Ursachenforschung betrieben und insbesondere keinen Spezialisten für Grund- und Hochwasserschäden hinzugezogen. Auch nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen M. im Jahre 1995 sei sie untätig geblieben.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.
Die auf zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1 ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Feststellung der Kammer, daß die Beteiligte zu 2 nicht zur Zahlung von Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des zwischen ihr und den Wohnungseigentümern geschlossenen Verwaltervertrage...