Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels bestimmt sich die Kostenpflicht auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Antrages danach, ob durch den Antrag Kosten (der Zwangsvollstreckung) notwendig entstanden sind.
Normenkette
AVAG § 8; ZPO §§ 91-92, 269, 788
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.05.2006; Aktenzeichen 13 O 138/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) vom 4.7.2006 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.5.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Urteil des LG Monza vom 21.1.2005 davon abhängig gemacht wird, dass die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 130.000 EUR leistet.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss in der Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Antragsgegnerin zu 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2).
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils.
Die Antragsgegnerin zu 2) (im Folgenden nur Antragsgegnerin) war seit 1989 Alleinvertreterin für die Antragstellerin für Deutschland und vermittelte ihr Aufträge. Die Antragstellerin kündigte das Vertragsverhältnis zum 31.12.1994.
Wegen Provisionsansprüchen erwirkte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin einen vorläufig vollstreckbaren Mahnbescheid über 103.70.710 Lire (= 53.561,08 EUR).
Die Antragstellerin legte gegen diesen Mahnbescheid Einspruch ein und machte widerklagend Schadenersatzansprüche wegen Gewinnausfalles geltend; die Antragsgegnerin habe einem direkten italienischen Konkurrenten der Antragstellerin einen Vertrag mit der Fa. T. vermittelt und so gegen die vertragliche Exklusivitätsvereinbarung verstoßen.
Durch Urteil vom 21.1.2005 (Nr. 256/05) wies das LG Monza den Einspruch zurück und bestätigte den Mahnbescheid. Den Schadenersatzanspruch der Antragstellerin erkannte es nach Beweisaufnahme teilweise an und verurteilte die Antragsgegnerin - vorläufig vollstreckbar - zur Zahlung von 86.000 EUR zzgl. Inflationsausgleich und gesetzlicher Zinsen.
Gegen dieses Urteil legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das zuständige OLG Mailand bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Februar (März?) 2008.
Die Antragstellerin hat die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für dieses Urteil beantragt.
Ihren - zunächst auch - gegen die Antragsgegnerin zu 1) (diese war im März 2000 gegründet worden und hatte die Einzelfirma der Antragsgegnerin fortgeführt) gerichteten Antrag hat sie nach Hinweis durch das LG zurückgenommen.
Das LG hat - unter Konkretisierung des Inflationsausgleiches und der gesetzlichen Zinsen - am 19.5.2006 beschlossen, den Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin den Parteien zur Hälfte auferlegt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Sie meint, das Urteil des LG Monza sei mit dem deutschen ordre public nicht vereinbar, weil es die tragenden Gesichtspunkte nicht nenne, auf die es die Sachentscheidung stütze. Das Urteil bleibe auch eine Beurteilung des Umstandes schuldig, dass die vertragliche Bindung bereits am 31.12.1994 beendet gewesen sei. Es sei daher nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen.
Wegen der nicht absehbaren Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sei es ihr nicht zuzumuten, die vorläufige Vollstreckung in ihr Vermögen zu dulden. Ihr werde im Falle der vorläufigen Zwangsvollstreckung des italienischen Titels, der frühestens Anfang 2009 aufgehoben werden könnte, das Risiko eines nachfolgenden Schadenersatzprozesses aufgebürdet. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie ihren Anspruch gegenüber einer solventen Schuldnerin realisieren könne.
Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des LG zu ändern und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, hilfsweise die Entscheidung über die Beschwerde bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen, weiter hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit abzuwenden.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Sie wendet sich ihrerseits gegen die Kostenentscheidung im landgerichtlichen Beschluss und meint, die Antragsgegnerin habe sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.
II. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, § 11 AVAG, Art. 43 EuGVVO, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung ist unbefristet zulässig, und hat in der Sache Erfolg.
Grundlage der Prüfung sind neben dem AVAG (§ 1 Abs. 2b) die Vorschriften des Kapitels III der am 1.3.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die geri...