Verfahrensgang

AG Solingen (Entscheidung vom 29.03.2007)

 

Tenor

Auf die Beschwerden beider Parteien wird der Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben (§ 21 GKG); über die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht zu entscheiden haben.

Beschwerdewert: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien waren miteinander verheiratet und trennten sich im Jahre 1998. Ihre Ehe ist seit dem 17. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Seit Ende 2002 korrespondierten sie über die Aufteilung des Hausrats; da sie sich bis zum Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren nicht hatten einigen können, wurde dieser Komplex aus dem Scheidungsverfahren ausgeklammert.

Mit am 27. September 2005 beim Landgericht Wuppertal erhobener Klage nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Herausgabe einer Vielzahl von Gegenständen - hinsichtlich derer im Einzelnen auf die Klageschrift verwiesen wird - in Anspruch mit der Behauptung, die von ihm herausverlangten Gegenstände stünden "zweifelsfrei" in seinem Alleineigentum.

Die Antragsgegnerin ist dem Herausgabeverlangen entgegengetreten mit dem Vortrag, es handele sich um gemeinsames Eigentum der Parteien, deren Aufteilung zwischen ihnen dem Hausratsteilungsverfahren unterlägen. Ferner vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, das Herausgabeverlangen sei wegen Zeitablaufs verwirkt.

Auf Antrag des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 15. Dezember 2005 vor dem Landgericht Wuppertal (Bl. 28 GA) erklärte sich das Landgericht für funktionell unzuständig und verwies die Sache - im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin - an das Amtsgericht - Familiengericht - Solingen.

Nachdem die Antragsgegnerin am 11. Februar 2006 (Bl. 45 GA) eine Anzahl von Gegenständen an den Antragsteller herausgegeben hatte - wegen der Einzelheiten wird auf das Übernahmeprotokoll von diesem Tage (Bl. 45 GA) verwiesen - und der Antragsteller das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat das Amtsgericht nach Anhörung der Parteien im Termin vom 8. Juni 2006 (Bl. 46 GA) und Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme im Termin vom 6. März 2007 (Bl. 64 ff. GA) mit Beschluss vom 29. März 2007 der Antragsgegnerin aufgegeben, eine Anzahl von Gegenständen - wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 76 GA verwiesen - herauszugeben und die übrigen Hausratsgegenstände derjenigen Partei zu Alleineigentum übertragen, die sie zur Zeit in Besitz habe.

Dabei hat es den Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe von Hausratsgegenständen als nicht verwirkt angesehen, da sich aus der außergerichtlichen Korrespondenz ergebe, dass der Antragsteller stets Wert auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände gelegt habe; auch wenn das Begehren des Antragstellers zwischen September 2003 und Oktober 2004 nicht ernsthaft weiter verfolgt worden sei, so habe die Antragsgegnerin nicht davon ausgehen können, das Thema Hausratsverteilung werde nicht weiter problematisiert.

Gewisse Hausratsgegenstände seien anlässlich des Ortstermins nicht mehr vorgefunden worden, so dass sie nicht mehr hätten herausverlangt werden können (Bl. 80 GA); im Übrigen könne der Antragsteller die im Tenor bezeichneten Gegenstände gemäß § 985 BGB herausverlangen, einschließlich dreier Bilder des Malers Hasenclever, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin bereits am 21. November 2005 die Herausgabebereitschaft erklärt habe, sowie ferner einen französischen Helm und zwei Säbel.

Hinsichtlich weiterer Gegenstände (Bl. 81 GA), die während der Ehe angeschafft worden seien, entspreche es billigem Ermessen, sie der Antragsgegnerin zuzuweisen. Hingegen könne der Antragsteller diejenigen Gegenstände, bei denen sein Eigentum nicht zweifelsfrei feststehe, herausverlangen da nicht zweifelsfrei sei, dass er diese gemäß § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben habe, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schwägerin der Antragsgegnerin diese Gegenstände aus ihrem Alleineigentum in das gemeinsame Eigentum der Parteien übertragen habe; auch könne er nicht diejenigen Gegenstände herausverlangen, inwieweit die Antragsgegnerin eine Schenkung behauptet habe.

Gegen diesen Beschluss wenden sich beide Parteien mit ihren Beschwerden:

Der Antragsteller verfolgt seinen zuletzt gestellten Antrag weiter; die Antragsgegnerin beantragt Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, soweit mehr als die Herausgabe eines französischen Helms und zweier Säbel verlangt werde:

Der Antragsteller stützt seine Beschwerde darauf, dass das Amtsgericht seinen, des Antragstellers, Beweisantritten über sein Alleineigentum aufgrund Erbfolge nicht nachgegangen sei; die Antragsgegnerin stützt ihre Beschwerde darauf, dass auch hinsichtlich der dem Antragsteller im angegriffenen Beschluss zugewiesenen Gegenstände sein Alleineigentum nicht feststehe; des handele sich insgesamt um Hausratsgegenstände; diese...

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