Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Kostenprivilegierung nach KostO § 60 Abs. 4 nur in den Fällen, in denen der Eintragung des Erben nur noch grundbuchberichtigende Bedeutung zukommt und der Eigentumserwerb infolge des Erbfalls bereits vollzogen ist.

 

Normenkette

KostO § 60 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.02.1992; Aktenzeichen 25 T 48/92)

 

Gründe

Die vom Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassene weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Kostenansatz vom 5.11.1991, mit dem die Beschwerdeführerin mit einer Gebühr für die Eintragung einer Eigentumsveränderung belastet worden ist, zurückgewiesen.

Die grundsätzliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Tragung dieser Kosten steht nicht in Zweifel. Wie das Landgericht bereits ausführlich dargestellt hat, kann sich die Kostenschuldnerin auch nicht auf die Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO berufen. Die hiergegen mit der weiteren Beschwerde erhobenen Einwendungen lassen einen Rechtsfehler des Landgerichts bei der Anwendung dieser Vorschrift nicht erkennen.

Der Senat hält an seiner – von einem Großteil der Rechtsprechung und des Schrifttums geteilten – Auffassung fest (vgl. hierzu Lappe in Korinthenberg-Lappe-Bengel-Reiman, KostO, 12. Aufl., § 60, Rdnr. 59), wonach die Gebührenbefreiungsvorschrift des § 60 Abs. 4 KostO nur in den Fällen eingreift, in denen der Eigenumtserwerb an einer unbeweglichen Sache sich außerhalb des Grundbuchs infolge Erbfalls bereits vollzogen hat und der Eintragung des Erben nur noch grundbuchberichtigende Bedeutung zukommt (vgl. Senat, Rpfl. 1968, 34; JurBüro 1983, 1076 je m.w.N.; vgl. ebenfalls OLG Hamm, Rpfl. 1987, 302;). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Es ist dabei entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht entscheidend, ob sie Erbin oder einer solchen gleichgestellt ist, sondern, daß hier kein gesetzlicher Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuches erfolgt ist. Es hat vielmehr ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb durch Schenkung auf den Todesfall stattgefunden, der erst durch die Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden ist. Der Wortlaut des § 60 Abs. 4 KostO ergreift jedoch allein den Fall, daß ein Erbe, der aufgrund der Erbfolge Eigentümer geworden ist, in das Grundbuch eingetragen wird. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit § 60 Abs. 2 KostO. Dort wird lediglich eine Gebührenermäßigung in den Fällen angeordnet, in denen Ehegatten oder Abkömmlinge des Voreingetragenen aufgrund einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden, also aufgrund eines Rechtsgeschäftes, und dies ungeachtet der Tatsache, ob sie Erbe sind oder nicht. Eine Ausdehnung der als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegenden Regelung des § 60 Abs. 4 KostO auf andere Fälle, in denen eine Grundbucheintragung wünschenswert ist, ist nicht geboten. In der Regel – und nur darauf kommt es an – reicht das Eigeninteresse des infolge eines Erbfalls schuldrechtlich Berechtigten am dinglichen Vollzug seines Eigentumserwerbes aus, um ihn zur Stellung eines Eintragungsantrages an das Grundbuchamt zu veranlassen. Eine kostenrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Kostenschuldner ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI939215

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