Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Keine Kostenprivilegierung nach KostO § 60 Abs. 4 bei Anwachsung.

 

Normenkette

KostO § 60

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 10.10.1996; Aktenzeichen 5 T 630/95)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Das Rechtsmittel der Kostenschuldner hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon abgesehen, die am 7. November 1994 erfolgte Grundbucheintragung betreffend die Anwachsung des Anteils der verstorbenen Gesellschafterin Luise K. an die übrigen Mitgesellschafter infolge Fortsetzungsvereinbarung gemäß § 60 Abs. 4 KostO als gebührenfrei zu behandeln. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

1)

Nach § 60 Abs. 4 KostO werden im Falle der Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift nicht erhoben bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht erfüllt. Damit haben die Kostenschuldner eine volle Gebühr gemäß §§ 18, 19, 32, 60, 61 KostO nach dem maßgeblichen Geschäftswert von 790.800 DM, den sie ausweislich ihres ergänzenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 1996 nicht mehr in Abrede stellen, in Höhe von 1.310,00 DM zu entrichten.

a)

Die Kostenschuldner bildeten zusammen mit der Erblasserin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Zweck es u. a. war, die gesellschaftseigenen Grundstücke gewinnbringend zu verwalten und zu vermieten. Gemäß § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages galt die Gesellschaft als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sollte durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst werden. Für diesen Fall war im Vertrag ausdrücklich die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen (§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Damit trat nach dem Tod der Erblasserin am 14. Januar 1994 im Wege der §§ 736, 738 BGB eine Anwachsung ihres Anteils am Gesellschaftsvermögen zugunsten der Kostenschuldner als verbleibende Gesellschafter ein. Angesichts dieser Rechtslage wurde eine Grundbuchberichtigung durch die Anwachsungseintragung erforderlich, über die sich der angefochtene Kostenansatz verhält. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 KostO, wonach für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern die volle Gebühr erhoben wird, ist nicht nur bei Eintragungen aufgrund einer Auflassung, sondern auch bei berichtigenden Eintragungen wegen eines außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Eigentumsübergangs anzuwenden (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur KostO, 13. Aufl., § 60, Rdnr. 1; Rohs/Wedewer, Kommentar zu KostO, § 60, Rdnr. 2 und 2 a).

b)

Entgegen der durch sie vertretenen Auffassung kommt den Kostenschuldnern die Gebührenprivilegierung des § 60 Abs. 4 KostO nicht zugute. Dem steht schon in formaler Hinsicht entgegen, daß als Eigentümerin des Grundbesitzes nicht die Erblasserin eingetragen war, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die von den Kostenschuldnern nicht beerbt werden konnte. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO seinem Wortlaut nach darauf beschränkt, daß ein unmittelbarer Erwerb vom eingetragenen Eigentümer als Erblasser stattfindet (OLG Hamm JMBl 1996, 58 und JurBüro 1967, 658; BayObLG Rpfleger 1975, 448). Ein solcher originärer Eigentumserwerb aus dem Nachlaß der Erblasserin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die gemäß §§ 736, 738 BGB vollzogene Anwachsung bedeutete vielmehr den unmittelbaren Übergang des Gesellschaftsanteils auf die übrigen Gesellschafter (vgl. Palandt/Thomas, Kommentar zum BGB, 55. Aufl., § 738, Rdn. 1). Dem entspricht, daß eine Berichtigungsbewilligung der Erben gemäß § 19 GBO nicht erforderlich war, denn die Erben des Verstorbenen sind mangels Nachlaßzugehörigkeit des Gesellschaftsanteils nicht bewilligungsberechtigt (Eickmann, Rpfleger 1985, 85, 92).

c)

Der Übergang des Grundstückseigentums auf die Kostenschuldner wurde durch den Erbfall lediglich ausgelöst. Dies reicht jedoch nach der Rechtsprechung nicht für die Anwendung der Gebührenprivilegierung des § 60 Abs. 4 KostO auf den vorliegenden Fall (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 448; OLG Hamm JMBl 1996, 58). Die durch die Beschwerdeführer vertretene abweichende Auffassung findet auch im Schrifttum keine Stütze (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann a.a.O., § 60, Rdn. 58 sowie Rohs/Wedewer a.a.O. § 60, Rdn. 5 c jeweils mit Anschluß an BayObLG Rpfleger 1975, 448). Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komm...

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