Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 24. Juli 2007, VK 2-69/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, zwei nicht länger im Tagebau benötigte und in ihrem Eigentum stehende Schreitbagger mit Schürfkübel , Esch 10/70, zu verkaufen. Sie schrieb die "Vermarktung/ Verschrottung" von zwei Tagebaugeräten im Sächsischen Ausschreibungsblatt vom 27. Dezember 2006 in der Rubrik "F. Veräußerungen" national aus. Von den Standorten Tagebau Lichterfeld und Tagebau Meuro sollten zum Zwecke der anschließenden Verschrottung oder dem Verkauf an Dritte die beiden Schreitbagger von den Bietern (Käufern) demontiert und abtransportiert werden. Bei der Demontage der Schreitbagger anfallende Stoffe (Öl, Asbest) sollten vom Bieter entsorgt werden. Es musste an beiden Standorten für die Demontagearbeiten je eine Baustelle eingerichtet werden. Die Arbeiten sollten in der Zeit vom 2. Mai 2007 bis 30. Juli 2007 abgeschlossen werden.
Die Antragsgegnerin schätzte ausweislich einer Kalkulation vom 10. November 2005 die Aufwendungen für die beiden Baustelleneinrichtungen, die Demontage der beiden Tagebaugeräte und die Entsorgung der bei der Demontage anfallenden Abfälle auf unter 50.000 EUR für beide Geräte. Der Erlös im Falle eines Verkaufes eines der Geräte ins Ausland betrug ein Mehrfaches der zu tätigenden Aufwendungen.
Aus diesem Grund forderte die Antragsgegnerin die Bieter auf, einen Kaufpreis für das Gesamtpaket anzubieten. Sie behielt sich das Recht vor, nicht dem höchsten Gebot den Zuschlag zu erteilen und in Nachverhandlungen einzutreten.
Neben der Antragstellerin beteiligten sich achtzehn weitere Bieter an der Ausschreibung. Die Antragstellerin bot einen Kaufpreis von 415.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer für den Erwerb beider Geräte an. Sie lag damit zunächst an erster Stelle noch vor der Bieterin E... GmbH und der R... AG. Die Antragsgegnerin lud die drei bestplatzierten Bieter zu Verhandlungsgesprächen ein. Die Antragstellerin und die R... AG, die mit der Antragstellerin über einen Konzern verbunden ist, kündigten an, eine Bietergemeinschaft bilden zu wollen und nahmen den Verhandlungstermin mit der Antragsgegnerin gemeinsam wahr. Die Antragstellerin hielt nach dem Verhandlungsgespräch ihr Kaufpreisangebot unverändert aufrecht.
Mit Schreiben vom 30. März 2007 erteilte die Antragsgegnerin den Zuschlag auf das Angebot der E..., nachdem diese im Anschluss an das Verhandlungsgespräch ihren Kaufpreis erhöht hatte.
Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 16. April 2007, die Antragsgegnerin habe ihrer Informationspflicht nach § 13 VgV nicht genügt und nicht dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilt. Mit Schreiben vom 19. April 2007 wies die Antragsgegnerin die Rüge zurück. Der Verkauf von Gütern unterliege nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/14/EG, sondern nur der Einkauf von Gütern. Dem widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Mai 2007 unter Hinweis darauf, dass im Vordergrund die ordnungsgemäße Entsorgung der Schreitbagger gestanden habe. Dies belege schon der Umstand, dass die Bieter ein Entsorgungskonzept mit dem Angebot vorzulegen gehabt hätten. Es liege eine Kombination von Dienstleistung und Verkauf vor, die dem Vergaberecht unterliege.
Am 2. Mai 2007 begann die E... GmbH mit der Demontage.
Die Antragstellerin hat unter dem 19. Juni 2007 einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem sie die Feststellung der Verletzung in ihren Rechten begehrt hat. Die Vergabekammer hat die Antragstellerin schriftlich auf ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags hingewiesen, den Antrag aber zugestellt. Mit im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss vom 24. Juli 2007 hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag verworfen. Im Zeitpunkt der Entscheidung der Vergabekammer waren die Demontagearbeiten hinsichtlich eines der beiden Schreitbagger abgeschlossen.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, es müsse auf den Wert des Vertrages insgesamt und nicht auf den geringeren Wert der Dienstleistungen abgestellt werden. Der für eine EU-weite Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert von 200.000 EUR sei deutlich überschritten. Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Vertrages liege aber jedenfalls in der Demontage und Verschrottung der Schreitbagger. Der Auftraggeber habe den Wert der Dienstleistungen zu gering geschätzt. Allein der Wert der zu erbringenden Dienst- und Bauleistungen erreiche den Betrag von insgesamt 325.000 EUR. Sie selbst habe die Dienstleistungen mit folgenden Positionen kalkuliert:
Zwei Zuwegungen zu je 45.000 EUR = 90.000 EUR (Bauleistungen)
Umladung von kleinen auf große LKWs: 35.000 EUR
Demontage inkl. Verladung je 70.000 EUR=140.000 EUR
Baustellenei...