Verfahrensgang
AG Wesel (Aktenzeichen AS-159A-3) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 500 EUR.
Gründe
Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zwar gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache jedoch hat es - worauf die Beteiligte bereits mit Schreiben des Senats vom 18. Dezember 2018 hingewiesen worden ist - keinen Erfolg.
1. Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, soll das Grundbuchamt dem (neuen) Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung notwendigen Unterlagen zu beschaffen (§ 82 Satz 1 GBO); zurückstellen soll das Grundbuchamt diese Maßnahme, solange berechtigte Gründe vorliegen (§ 82 Satz 2 GBO). Diese Grundsätze gelten auch für ein Erbbaurecht und dessen Inhaber.
Hier ist der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs Ergebnis einer zweifachen Erbfolge: derjenigen nach der vorverstorbenen Mutter und derjenigen nach dem jetzt verstorbenen Vater der Beteiligten, denn beide sind Inhaber des Erbbaurechts zu je 1/4 gewesen. Die Beteiligte hat zwar den erforderlichen Berichtigungsantrag gestellt, und bezüglich des zweitgenannten Erbgangs liegt auch die notwendige Unterlage, nämlich der diesbezügliche Erbschein, dem Grundbuchamt vor. Notwendig ist aber auch noch eine Unterlage über den erstgenannten Erbgang, und das kann - da nach den Ermittlungen des Grundbuchamtes Nachlassvorgänge nach der Mutter nicht vorhanden sind - allein ein Erbschein sein. Zurückstellungsgründe sind nicht erkennbar: Die (aus bestimmten anderweitigen rechtlichen Vorgaben abzuleitende) Frist von zwei Jahren seit dem Tode ist im Hinblick auf die Mutter längst verstrichen, Sondersituationen - wie namentlich Kaufverhandlungen - macht die Beteiligte, obwohl vom Grundbuchamt entsprechend hingewiesen, nicht geltend.
Das Grundbuchamt durfte angesichts des Fehlens von Nachlassvorgängen nach der Mutter einerseits, dem Inhalt des Erbscheinsantrages der Beteiligten nach ihrem Vater andererseits - in dem sie angegeben hat, einziges Kind der Eheleute zu sein - davon ausgehen, als gesetzliche Miterben nach der Mutter kämen nur ihr damals noch lebender Ehemann und ihre Tochter, die Beteiligte, in Betracht, bei der Beteiligten handele es sich mithin um die einzige jetzt noch lebende zur Herbeiführung der Berichtigung verpflichtete Person.
2.Das Grundbuchamt hat das Zwangsgeld auch verfahrensfehlerfrei festgesetzt.
Zwar hat ist nach heute überwiegender Auffassung (bereits) die Anordnung des Grundbuchamtes nach § 82 Satz 1 GBO mit der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO angreifbar und hat jene Anordnung deshalb in Form eines förmlichen Beschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erfolgen (vgl. OLG Köln MDR 2017, 759 f m.w. Nachw.). Werden die genannten Anforderungen verfehlt, hat dies jedoch lediglich Bedeutung, wenn ein Verpflichteter die besagte Anordnung als solche angreift; wendet er sich demgegenüber - wie hier - erst und allein gegen die spätere Festsetzung des Zwangsmittels, beschwert ihn das Unterbleiben der Förmlichkeiten beim Verpflichtungsausspruch jedenfalls dann nicht, wenn man der Meinung ist, auch in diesem Falle könne im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Festsetzung das Beschwerdegericht in vollem Umfang überprüfen, ob die Voraussetzungen des Verpflichtungsausspruchs gegeben gewesen seien. Nimmt man eine solche Überprüfungsmöglichkeit an, ergibt sich hier, wie zuvor unter 1. gezeigt, kein Fehler des Grundbuchamtes.
Der gesetzlich (§ 35 Abs. 2 FamFG) vorgesehene Hinweis auf die Folgen des Unterbleibens der vollständigen Vorlage erforderlicher Unterlagen ist mit Datum vom 17. September 2018 erfolgt.
3. Das festgesetzte Zwangsgeld erscheint auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich um die erstmalige Festsetzung handelt und die Beteiligte (soweit erkennbar) ihre Verpflichtung als solche nicht in Abrede stellt, im Hinblick auf den gesetzlich zur Verfügung stehenden Rahmen von bis zu 25.000 EUR (§ 35 Abs. 3 Satz 1 FamFG) nicht überhöht, eher maßvoll.
4. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da allein Gerichtskosten anfallen und sich deren Tragung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Betroffene die ihr auferlegten Verpflichtungen dem Grunde nach nicht bekämpft, nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes.
Fundstellen
Dokument-Index HI14489467 |