Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Das Verfahren wird von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgegeben.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin um Einstellung einer Entscheidung des Amtsgerichts A.-Stadt in die Rechtsprechungsdatenbank NRWE gebeten. Die Antragsgegnerin hat dies abgelehnt und dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. November 2022 mitgeteilt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller in seiner an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichteten Eingabe vom 1. Dezember 2022, in der er zugleich um Verweisung seiner auf § 23 EGGVG gestützten Anträge an das Verwaltungsgericht B.-Stadt bittet. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ist innerhalb der mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 gesetzten Frist nicht eingegangen. Mit weiterer Eingabe vom 26. Januar 2023 bittet er um Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG und erklärt, die Rüge nach § 17 a Abs. 3 GVG zu erheben.

II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Das Verfahren ist daher gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht B.-Stadt zu verweisen. Der Senat teilt den vom Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 23. März 2022, 15 VA 4/22 - juris) und den vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 7. November 2019, 3 K 6973/19, BeckRS 2019, 37277) eingenommenen Standpunkt, dass es sich bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch die Justizbehörden zum Zwecke der Erfüllung ihrer Publikationspflicht um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende, schlicht verwaltende Tätigkeit handelt. Auf die überzeugenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen wird vollumfänglich verwiesen.

Eine andere Würdigung ist auch nicht aufgrund der vom Antragsteller in seiner Eingabe vom 26. Januar 2023 zitierten Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgericht (Beschluss vom 10. Mai 2021, 203 VAs 82/21 - juris) veranlasst. Anders als hier war der Antragsteller in dem vom Bayrischen Obersten Landesgericht entschiedenen Verfahren in dem dort angefochtenen Bescheid ausdrücklich darüber belehrt worden, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden könne. Dementsprechend war im dortigen Verfahren die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß §§ 23 ff EGGVG nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegeben. Dieser Grundsatz besagt u.a., dass gegen eine Entscheidung, deren Inhalt im Hinblick auf ihre Anfechtbarkeit falsch ist, sowohl das Rechtsmittel stattfindet, hinsichtlich dessen belehrt wurde, als auch das Rechtsmittel, das bei einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet wäre (vgl. statt aller: Sternal/Göbel, FamFG, 21. Aufl. 2023 § 58 Rn. 138 ff. m.w.N.). Nachdem in dem vorgenannten Beschluss des Bayrischen Obersten Landesgerichts die Zulässigkeit des dort gestellten Antrages allein mit der dort erfolgten Rechtsmittelbelehrung begründet wurde, sind hier weitere Ausführungen zur Rechtsnatur einer Entscheidung über die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung entbehrlich, ebenso wenig liegen Gründe vor, aufgrund derer die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, §§ 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG, 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15667754

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