Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O 109/22) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9a O 109/22, wird auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen Lebensversicherungsvertrages.
1. Auf seinen Antrag vom 18. September 1996 schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung. Den dies dokumentierenden, am 26. September 1996 ausgefertigten Versicherungsschein, Versicherungsschein-Nr. 001 (Bl. 2-6 Anl. KV), die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (Bl. 7-15 Anl. KV) sowie eine Verbraucherinformation nach § 10a VVG a.F. übersandte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 1 Anl. KV).
Auf Seite 4 des Versicherungsscheins wurde der Kläger wie folgt über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt:
((Abbildung))
2. Die Beklagte gewährte dem Kläger ein sogenanntes Policendarlehen über DM 185.692,00.
Zur Sicherung dieses Darlehens trat der Kläger am 8. Oktober 1996 die versicherungsvertragliche Leistung für den Todesfall vollumfänglich und die Erlebensfallleistung in Höhe von DM 200.000,00 an die Beklagte ab.
3. Auf den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2019 änderte die Beklagte das Bezugsrecht für den Todesfall.
Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zahlte der Kläger Beiträge in einer Gesamthöhe von EUR 47.529,96.
4. Nach Ablauf der für 23 Jahre vereinbarten Laufzeit des Vertrages rechnete die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zum 1. Oktober 2019 ab und zahlte dem Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 70.645,18 aus.
5. Mit Schreiben vom 8. November 2021 widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 30. November 2021 auf, die von ihm gezahlten Beiträge und die gezogenen Nutzungen abzüglich bereits erbrachter Zahlungen zu erstatten.
Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2021ab.
Auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2021verblieb die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. März 2022 bei ihrer ablehnenden Haltung.
Der Kläger beauftragte den geschäftsführenden Aktuar der A.-GmbH, Prof. Dr. A., mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Wertes des genossenen Risikoschutzes und der Höhe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen; insoweit wird auf das Gutachten des Prof. Dr. A. vom 4. April 2022 (Bl. 48-109 Anl. KV) Bezug genommen.
Die mit der Erstellung des Gutachtens verbundenen angemessenen Kosten belaufen sich auf den mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Betrag von EUR 1.290,00.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierneben fehlten Verbraucherinformationen oder seien unzureichend. Eine Verwirkung liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründe ein sogenanntes Policendarlehen kein Umstandsmoment im Rahmen einer Verwirkungsprüfung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die zeitnahe Sicherungsabtretung von Versicherungsansprüchen zur Sicherung eines Darlehens zur Annahme besonders gravierender Umstände im Rahmen der Prüfung eines Umstandsmoments führen könne, beziehe sich auf den Fall fremder Darlehen, nicht aber auf Policendarlehen. Darüber hinaus würde die Annahme einer Verwirkung gegen EU-Recht verstoßen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn EUR 27.007,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen,
2. ihn von Gutachterkosten der Dr. A.-GmbH vonEUR 1.290,00 freizuhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe sein Widerspruchsrecht verfristet ausgeübt. Er sei im am 26. September 2022 ausgefertigten Versicherungsschein ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation sei vollständig. Selbst wenn man von einer fehlerhaften Belehrung ausgehen wolle, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unzweifelhaft geeignet gewesen, die Widerspruchsfrist in Lauf zu setzen. Jedenfalls scheide eine Rückabwicklung des Vertrages unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben, § 242 BGB,...