Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.11.2015; Aktenzeichen 13 O 339/15) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - teilweise dahin geändert, dass das dort näher bezeichnete Urteil mit einer Vollstreckungsklausel zugunsten der Konkursmasse O. A. F. Ltd:n, vertreten durch Rechtsanwalt M. S., geschäftsansässig... Helsinki, als Konkursverwalter, zu versehen ist.
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens - beider Rechtszüge - werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin in Finnland auf Schadenersatz wegen eines Vertragsverstoßes in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Gericht in Helsinki verurteilte die Antragsgegnerin mit Urteil vom 8.1.2010 antragsgemäß. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Berufungsgericht Helsinki - unter Erweiterung der Verurteilung wegen der Verfahrenskosten - mit Urteil vom 5.12.2011 zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Obersten Gericht mit Entscheid vom 14.3.2012 nicht zugelassen.
Durch Beschluss eines finnischen AG vom 28.6.2012 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der im hiesigen Beschlusseingang genannte M. S., ein Rechtsanwalt, bestellt.
Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.10.2015 hat die Antragstellerin gemäß hiesigem Rubrum einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Berufungsgerichts in Finnland gestellt. Dabei hat sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils und eine Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO, jeweils nebst beglaubigter Übersetzung, vorgelegt, die Konkurseröffnung hingegen nicht erwähnt.
Dem Antrag hat der Vorsitzende der Zivilkammer durch die angefochtene Entscheidung entsprochen. Die Vollstreckungsklausel gemäß § 3 AVAG zugunsten der Antragstellerin ist am 4.2.2016 erteilt worden. Der richterliche Beschluss vom 13.11.2015 ist der Antragstellerin im Januar 2016 (in einfacher und in beglaubigter) Ablichtung zugestellt, der Antragsgegnerin hingegen vom Gericht bis heute nicht übermittelt worden.
Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30.9.2016 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.11.2015 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, den Antrag vor dem LG habe die falsche Partei gestellt, der Antragstellerin habe die Antragsberechtigung gefehlt, weil sie nach Konkurseröffnung nicht mehr befugt gewesen sei, im eigenen Namen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen; dieser Antrag ziele letztlich darauf ab, Masse zu sichern und zu erlangen.
Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und bringt hilfsweise vor, jedenfalls könne im Wege des Beteiligtenwechsels im Beschwerdeverfahren die Konkursmasse Antragstellerin werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
II. Die Antragstellerin will aus einem in Finnland ergangenen Urteil in Deutschland vollstrecken. Auf diesen Sachverhalt findet das Gemeinschaftsrecht der EU Anwendung; ohne Belang ist dabei, dass es sich bei der Schuldnerin um ein türkisches Unternehmen handelt. Im einzelnen sind auf das vorliegende Verfahren noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen - Brüssel I-VO, ehemals EuGVVO - sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 9.1.2015 anwendbar. Denn die heute geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012 - Brüssel Ia-VO - ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in Erkenntnisverfahren, die vor dem 10.1.2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden.
Danach ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig und teilweise begründet.
Indem durch den angegriffenen Beschluss des LG angeordnet worden ist, das Urteil des finnischen Berufungsgerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden.
1. Gegen die Vollstreckbarerklärung ist für die Antragsgegnerin gemäß Art. 43 Abs. 1 bis 3 Brüssel I-VO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. Diese hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise eingelegt.
Zwar ordnet Art. 43 Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO an, dass der Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzulegen ist; diese Regelung wird für das nationale Recht in § 55 Abs. 2 AVAG wiederholt. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen, da die Entscheidung des LG der Antragsgegnerin bis heute nicht zugestellt worden ist und sie von deren Inhalt auf sonstige Weise Kenntnis erlangt hat. Das ist für die Zulässigkeit der Beschwerde indes ohne Belang.
Da weder die Brüssel I-VO noch das AVAG insoweit Sondervorschriften enthalten, ist für die Frage, ab...