Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 22. Dezember 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von sechzig Tagessätzen zu je 10 € verurteilt; es hat ferner die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine sechsmonatige Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Sprungrevision.
Das Rechtsmittel hat bereits mit der allgemeinen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg, so dass sich eine Prüfung der darüber hinaus erhobenen Verfahrensrügen erübrigt.
Das angefochtene Urteil ist insoweit lückenhaft, als es keine Feststellungen zur Schuldform enthält und infolge dessen dem Senat nicht die Prüfung ermöglicht, ob das Amtsgericht zu Recht von einer - zumindest bedingt - vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen ist. Zwar sind nähere Ausführungen zur subjektiven Tatseite in der Regel entbehrlich, wenn bereits die Urteilsfeststellungen zum objektiven Tatgeschehen (hier: Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille) ohne weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln des Täters zulassen. Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Nach einhelliger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kann die vorsätzliche Deliktsbegehung bei einer Trunkenheitsfahrt nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit geschlossen werden. Da mit fortschreitender Alkoholisierung die Kritik-, Erkenntnis- und Selbsteinschätzungsfähigkeit der betroffenen Person im Allgemeinen abnimmt, existiert kein Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit auch tatsächlich erkennt, insbesondere etwaige Ausfallerscheinungen bewusst wahrnimmt und aus ihnen die richtigen Schlüsse zieht. Für die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung bedarf es vielmehr der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, der Trinkgewohnheiten - namentlich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Fahrtantritt - sowie des Täterverhaltens während und nach der Trunkenheitsfahrt (Senatsbeschluss vom 5. November 2009 [III-2 Ss 220/09-149/09 I]; vgl. ferner OLG Zweibrücken DAR 1999, 132f.; OLG Koblenz NZV 1993, 444; OLG Karlsruhe NZV 1993, 117, 118; OLG Hamm VM 1998, 68f.; Fischer, StGB, 57. Auflage [2010], § 316 Rdnr. 46 m.w.N.). Ausführungen hierzu fehlen im angefochtenen Urteil völlig.
Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO), denn die Möglichkeit ergänzender Feststellungen zur inneren Tatseite ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht auszuschließen.
Das weitere Vorbringen zur Revisionsrechtfertigung gibt Anlass, für die neue Hauptverhandlung auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
Zur Problematik des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2) bei der Anordnung von Blutentnahmen zwecks Feststellung von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 21. Januar 2010 (III-1 RVs 1/10) grundlegend geäußert.
Bei einer 45 Minuten nach dem Tatgeschehen ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,99 Promille dürfte die Frage zu erwägen sein, ob der Angeklagte zur Tatzeit vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB war (vgl. hierzu Fischer, aaO, § 20 Rdnrn. 13, 21, 21a).
Bei einem vorbelasteten Angeklagten sind die den Vorstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte im tatrichterlichen Urteil hinsichtlich ihrer Einzelheiten nur insoweit mitzuteilen, als das Gericht hieraus für die zu treffende Entscheidung konkrete Schlüsse ziehen will (vgl. BGH Beschluss vom 10. September 2003 [1 StR 371/03]; BayObLG Beschluss vom 20. Dezember 2004 [4 StRR 204/04]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 23). Dient die Auflistung der Vorstrafen hingegen nur allgemein der Darlegung anderer Fälle einer Missachtung strafrechtlicher Normen durch den Angeklagten, so sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. August 2009 [III-5 Ss 67/09-62/09 I]; Beschluss vom 18. November 2009 [III-5 Ss 82/09-69/09 I]) nur Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfolgen der jeweiligen Vorverurteilung zwingend anzugeben. Insoweit begegnet das angefochtene Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Bedenken.
Fundstellen
Haufe-Index 2573038 |
NJW-Spezial 2010, 491 |