Gründe
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO aufgrund der Zulassung durch das Landgericht zulässige weitere Beschwerde der Kostengläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht unter Abänderung der Kostenrechnung des Amtsgerichts Kleve vom 30. November 2000 für die Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch gemäß § 60 Abs. 1 KostO eine volle Gebühr in Höhe von DM 6.680,00 angesetzt und dabei einen Wert von DM 4.374.592,00 zugrundegelegt. Entgegen der Ansicht der Kostengläubigerin ist nicht von einem höheren Wert auszugehen, insbesondere nicht von dem von ihr errechneten Betrag von DM 15.450.000,00.
1.
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die weitere Beschwerde ist nur dann begründet, wenn eine Rechtsnorm nicht oder unrichtig angewandt worden ist; dabei ist das Rechtsbeschwerdegericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, soweit diese ihrerseits verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind (§§ 27 FGG, 550, 561 ZPO). Soweit das Gesetz eine Prüfung in das Ermessen des Gerichts stellt, hat das Gericht der weiteren Beschwerde nur nachzuprüfen, ob die Tatsacheninstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten haben, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen sind, wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen haben oder Denkgesetze und Erfahrungssätze nicht beachtet worden sind (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; JurBüro 1999, 376; OLG Köln JurBüro 1990, 1016).
Die Kostengläubigerin macht mit ihrer weiteren Beschwerde allein geltend, der der Berechnung der Gebühr gemäß § 60 Abs. 1 KostO zugrundegelegte Wert sei unzutreffend, nämlich zu niedrig. Nach § 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäftes zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Der gemäß § 19 KostO festzustellende Wert des Grundstücks ist ein Ermessenswert (BayObLG JurBüro 1999, 376; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 19 Rdn. 9; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 19 Rdn. 2 b).
2.)
Rechtsfehler des Landgerichts bei der Geschäftswertfestsetzung, insbesondere bei der Ausübung des Ermessens, liegen nicht vor.
a) Nach § 19 Abs. 1 KostO ist der Wert einer Sache der gemeine Wert; er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. § 19 Abs. 2 Satz l KostO bestimmt, dass bei der Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt; jedoch soll von einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines höheren Wertes abgesehen werden.
Es sind mithin sämtliche ohne Beweisaufnahme zugänglichen geeigneten Anhaltspunkte heranzuziehen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1979, 69, 74; JurBüro 1996, 210; JurBüro 2001, 433; NJW-RR 2001, 287, 288). Das Gesetz regelt nicht näher, nach welcher Bewertungsmethode der Verkehrswert festzusetzen ist (BayObLG JurBüro 2001, 433).
Da bei der Wertbestimmung insbesondere der Inhalt des Geschäfts und die Angaben der Beteiligten heranzuziehen sind, kommt bei der Eintragung eines neuen Eigentümers, der auf einem Kaufvertrag beruht, zunächst dem vereinbarten Kaufpreis eine wesentliche Bedeutung zu. Dies wird bestätigt durch § 20 Abs. 1 KostO, wonach beim Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend ist; nur dann, wenn der Kaufpreis niedriger ist als der Wert der Sache, ist dieser maßgebend.
Ausweislich des Kaufvertrages vom 28. Dezember 1998 (UR-Nr. des Notars hat die Kostenschuldnerin den eingangs näher bezeichneten Grundbesitz für einen Kaufpreis von DM 3.771.200,00 ohne Mehrwertsteuer, also DM 4.374.592,00 einschließlich 16 % Mehrwertsteuer, von der Firma W gekauft. Das Landgericht hat seiner Wertberechnung zutreffend den Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer zugrundegelegt.
Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Kaufpreis dem Wert der Sache zumindest nahe kommt (BayObLG JurBüro 2000, 39, 40).
b) Darüberhinaus hat die Kostenschuldnerin angegeben, der vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Grundstückswert. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KostO sind, wie bereits ausgeführt, die Angaben der Beteiligten, also auch diejenigen des Kostenschuldners, zu berücksichtigen; diesen Angaben kommt eine besondere Bedeutung zu (BayObLG JurBüro 1994, 237, 238; Mummler, KostO, 12. Aufl. 1995, "Grundbesitzwert" Anm. 3.2). Zwar ist das Gericht nicht an die Angaben gebunden (Bengel in Korintenberg/Lappe/Beng...