Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung der Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Frage der Erneuerung oder Reparatur der zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage auf einen aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden „Arbeitskreis” tangiert die Organisationsstrukturen der Gemeinschaft und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit wirksam beschlossen werden.

 

Normenkette

WEG §§ 20-21, 27

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 63/02)

AG Krefeld (Aktenzeichen 85 UR II 5/02 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2)–8) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 8) sind Mitglieder der Eigentümergemeinschaft H. 39/39a in K.; der Beteiligte zu 9) ist deren Verwalter.

Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller war ursprünglich Alleineigentümer des Hauses H. 39, eines Altbaus, der kernsaniert und in Wohnungseigentum aufgeteilt worden ist. Im Rahmen der Sanierungsarbeiten wurde von der Firma U.J. GmbH eine neue Heizungsanlage in das Haus eingebaut. Da diese in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß funktionierte, wurde auf Antrag eines Teiles der Antragsgegner im Oktober 2000 das Beweissicherungsverfahren 71 H 10/00 AG Krefeld eingeleitet. Der in demselben beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. B. stellte in seinem Gutachten vom 26.2.2001 eine Vielzahl erheblicher Mängel der Heizung fest.

Die Firma J. führte im Anschluss an das Gutachten Nachbesserungsarbeiten durch. Nach Abschluss der Arbeiten nahm der Sachverständige B. am 6.8.2001 eine zweite Überprüfung der Heizungsanlage vor. Er kam in seiner Stellungnahme vom 13.8.2001 zu dem Ergebnis, dass bis auf zwei Punkte sämtliche Mängel durch die Firma J. beseitigt worden waren.

Kurz nach der Überprüfung fiel die Heizungsanlage in dem Haus H. 39 komplett aus. Die Firma J. bezifferte die Reparaturkosten mit 4.000 DM bis 5.000 DM. Zu einer Reparatur kam es allerdings nicht.

Mit Schreiben vom 20.8.2001 wurden die Beteiligten zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem ausschließlichen Tagesordnungspunkt 02.1. „Erneuerung/Reparatur der allgemeinen Heizungs- und Warmwasseranlage mit allen erforderlichen Nebengewerken” eingeladen.

In der Eigentümerversammlung vom 27.8.2001, bei der der Antragsteller nicht anwesend war, fassten die Eigentümer folgenden Beschluss:

„Die Sozietät Rae M., Dr. J., P. und Partner, vertreten durch den anwesenden Rechtsanwalt T.P., wird beauftragt, einen vereidigten IHK-Sachverständigen für das Gewerk Heizung mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Der Gutachter soll den derzeitigen Zustand der im Haus vorhandenen Heizungs- und Warmwasseranlage überprüfen und zu dem Zustand Stellung beziehen.

Von der Empfehlung des Gutachters sollen alle Weiterungen in Bezug auf die Erneuerung der gesamten Heizungs- und Warmwasseranlage bzw. deren Reparatur abhängig gemacht werden.

Die Eigentümergemeinschaft überträgt die Entscheidungskompetenz über die Frage von Erneuerung oder Reparatur auf den gebildeten Arbeitskreis. Der Arbeitskreis besteht aus den Eigentümern A. K. und M. H. Der Arbeitskreis wird gemeinsam mit dem Verwalter alle notwendigen Entscheidungen treffen und in Auftrag geben.

Die notwendigen Geldmittel werden als Sonderumlage von allen Eigentümern gesammelt. Die Sonderumlage ist 14 Tage nach Rechnungslegung durch den Verwalter fällig.

Die maximale Investitionssumme darf 25.000,– DM nicht übersteigen.”

Der sodann mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Z. führte am 4.9.2001 einen Ortstermin durch und stellte fest, dass erhebliche Mängel an der Heizungsanlage vorhanden seien.

Mit Schreiben vom 6.9.2001 teilte der Verwalter dem Antragsteller mit, dass der Sachverständige den Austausch der gesamten Heizungsanlage empfohlen und der amtierende Arbeitskreis dem Austausch zugestimmt habe. Gleichzeitig forderte er den Antragsteller auf, seinen Anteil der Sonderumlage für die Erneuerung der Heizung i.H.v. insgesamt 4.146,17 Euro zu zahlen.

Die mit der Neuerstellung der Heizungsanlage beauftragte Firma H. stellte der Eigentümergemeinschaft für ihre Leistungen insgesamt 21.623,20 DM in Rechnung.

Der Antragsteller hat den Eigentümerbeschluss angefochten und die Auffassung vertreten, dieser sei unwirksam, weil zum einen die ausgetauschte Heizungsanlage mangelfrei, zum anderen der gebildete Arbeitskreis nicht befugt gewesen sei, diesen Beschluss zu fassen.

Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 27.8.2001 zu TOP 02. unwirksam ist.

Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 28.1.2002 das Gesuch abgelehnt, u.a. weil es rechtlich unbedenklich sei, die Ausführung des Beschlusses auf eine Minderheit zu übertragen, da sich jeder Wohnungseigentümer durch Vollmacht in einer Eigentümerversammlung vertreten lassen könne.

Dagegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

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