Leitsatz (amtlich)
Steht der Schuldner weder als Alleineigentümer noch als Miteigentümer eines Grundstücks, sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch, so darf das Grundbuchamt eine Zwangssicherungshypothek mit der Folge einer Belastung des Miterbenanteils nicht eintragen.
Normenkette
GBO §§ 13, 29; ZPO § 750 Abs. 1, § 864 Abs. 1, § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 25.07.2012) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 1.092,04 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2 haben unter dem 11.7.2012 wegen einer gegen den Beteiligten zu 1 durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.5.2012 titulierten Forderung von 1.092,04 EUR die Eintragung einer entsprechenden Zwangssicherungshypothek auf dem eingangs näher bezeichneten Grundstück beantragt.
Mit "Zwischenverfügung" vom 12.7.2012 hat das Grundbuchamt die Beteiligten zu 2 darauf hingewiesen, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Der Beteiligte zu 1 sei weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern als Mitglied einer Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Der Miterbenanteil könne indes nicht isoliert belastet werden. Zur Vermeidung der Zurückweisung des Gesuchs werde um Antragsrücknahem gebeten.
Die Beteiligten zu 2 haben darauf ein Anerkenntnisurteil des LG Duisburg - 8 O 355/11 - vom 14.5.2012 eingereicht, durch das der Beteiligte zu 1 verpflichtet wird, den Grundbesitz eingetragen im Grundbuch des AG Duisburg von Duisburg als Mitglied der zwischen dem Kläger (F. H.) und dem Beklagten (Beteiligter zu 1) bestehenden Erbengemeinschaft nach Frau L. C. K. an den Kläger und den Beklagten zu je 1/2 Anteil aufzulassen und die Eintragung der Parteien als Eigentümer zu je 1/2 Anteil in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 25.7.2012 den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen, weil ihm eine Auflassung an die bisher in Erbengemeinschaft eingetragenen Eigentümer F. H. und M. K. zu je 1/2 Anteil nicht zur Eintragung vorgelegt worden sei.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit ihrem Rechtsmittel.
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass eine Auflassung bisher nicht erfolgt sei; dies könne zwischenzeitlich geschehen sein.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.8.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 71 Abs. 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Aufl. 2012, Anh. § 44 Rz. 67 m.w.N.). In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung - außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen - zu prüfen (Demharter, a.a.O., Rz. 68 mit Nachw.).
2. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines gegen den Beteiligten zu 1 als Schuldner gerichteten Vollstreckungstitel ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil laut Grundbuchauszug vom 22.8.2012 als Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundstücks nach wie vor der Beteiligte zu 1 und F. H. in Erbengemeinschaft eingetragen sind.
Mit einer Zwangshypothek können Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte belastet werden, soweit sie im (Mit-) Eigentum des Titelschuldners stehen (§ 864 ZPO; Riedel in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand: 15.7.2012 § 867 Rz. 23). Der gesamthänderisch verbundene Anteil an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht wie der Miterbenanteil unterliegt dagegen nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Auf ihn kann nur im Wege der Forderungspfändung zugegriffen werden (§ 859 ZPO; Riedel, a.a.O., § 864 Rz. 6).
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 3295215 |
FamRZ 2013, 655 |
FGPrax 2013, 12 |
ZEV 2013, 453 |
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