Leitsatz (amtlich)
1. Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endet auch hinsichtlich des dinglichen Arrestes und der darauf beruhenden Vollzugsmaßnahmen die Zuständigkeit des mit der Sache befasst gewesenen Tatgerichts und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters lebt gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf.
2. Durch § 111f Abs. 5 StPO wird als Grundentscheidung des Gesetzgebers angeordnet, dass es hinsichtlich aller Einwendungen gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, beim strafprozessualen Rechtsweg verbleibt und dies auch dann gilt, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z.B. § 771 ZPO) handelt.
Tenor
Das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) ist für die nach §111f Abs. 5 StPO zu treffende Entscheidung über den Antrag des Beteiligten H. zuständig, das in Vollziehung des dinglichen Arrestes gepfändete Bargeld in Höhe von 17.500 Euro an ihn herauszugeben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) hat mit Beschluss vom 27.Januar 2010 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz den dinglichen Arrest in Höhe von 27.000 Euro in das Vermögen desA. angeordnet, gegen den die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach durch Urteil vom 8. April 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.300 Euro angeordnet hat. Das Urteil ist seit dem 30. November 2011 rechtskräftig.
Durch Beschluss vom 10. Februar 2010 hat das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) die in Vollziehung des dinglichen Arrestes erfolgte "Beschlagnahme" von Bargeld in Höhe von 17.000 Euro (richtig: 17.500 Euro) bestätigt.Das Bargeld in Höhe von 17.500 Euro war in einem Safe, der sich in der von dem Verurteilten A. und dessen Bruder H. genutzten Wohnung befand, aufgefunden worden.
Am 18. April 2011 hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach beschlossen, dass die Arrestanordnung des Amtsgerichts Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) vom 27. Januar 2010 in Höhe von 17.500 Euro mit der Maßgabe aufrechterhalten bleibt, dass sie auch zur Sicherung der voraussichtlichentstehenden Verfahrenskosten dient, und im Übrigen aufgehoben wird.
Der Beteiligte H. hat beantragt, das in Vollziehung des dinglichen Arrestesgepfändete Bargeld in Höhe von 17.500 Euro an ihn herauszugeben, da es ihm gehöre.
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach und das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) streiten darüber, wer für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist. Die Sache ist deshalb dem Senat zur Entscheidung gemäß § 14 StPO vorgelegt worden.
II.
Das Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) ist für die nach § 111f Abs. 5 StPO zu treffende Entscheidung über den Antrag des Beteiligten H. zuständig, das in Vollziehung des dinglichen Arrestes gepfändete Bargeld in Höhe von 17.500 Euro an ihn herauszugeben.
Denn mit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endete die auf § 162 Abs.3 Satz 1 StPO beruhende Zuständigkeit der Strafkammer und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters lebte gemäß § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO wieder auf (vgl. OLG Hamburg wistra 2011, 195; NStZ 2012, 51). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 111f Abs. 5 StPO, der lediglich von der "Entscheidung desGerichts" spricht. Die konkrete Zuständigkeitsregelung ist § 162 StPO zu entnehmen. Diese Vorschrift findet auch für den Bereich der Anordnung von Beschlagnahme und Arrest Anwendung (vgl. OLG Hamburg a.a.O. m.w.N.).
Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg und nimmt auf die eingehende Begründung der vorgenannten Entscheidungen Bezug. MitInkrafttreten des neu eingefügten § 162 Abs. 3 Satz 3 StPO zum 1. Januar 2010 sind gegenteilige Auffassungen überholt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., §111f Rdn. 15 u. § 162 Rdn. 17).
Die von dem Amtsgericht Mönchengladbach (Ermittlungsrichter) angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 2011, 175) enthält keine Begründung für die dortige Annahme, dass das mit der Sache befasst geweseneTatgericht auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zuständig bleiben soll. Da die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 162 Abs. 3 Satz3 StPO keine Erwähnung findet, darf bezweifelt werden, ob diese gesetzliche Neuregelung überhaupt in den Blick genommen wurde.
Ansonsten befasst sich die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle zutreffend mit der Abgrenzung von der Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit. Durch § 111f Abs. 5 StPO ist für den Bereich strafprozessualer Vermögenssicherungsmaßnahmen als Grundentscheidung des Gesetzgebers angeordnet, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes im strafprozessualen Rechtsweg erledigt werden. Als Betroffener ist - wie hier der Anspruchsteller H. - auch derjenige Dritte anzusehen, der bei ei...