Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 68 F 364/13) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015 - Az. 68 F 364/13 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.625 EUR
Gründe
I. Die am 05.10.1960 geborene Antragsgegnerin und der am 28.07.1955 geborene Antragsteller haben am 07.05.1999 geheiratet. Für beide Beteiligte handelte es sich um die zweite Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Seit dem 01.10.2012 lebten die Beteiligten getrennt, der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23.11.2013 zugestellt.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.
Der Antragsteller bezog bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung, nämlich seit dem 01.10.1995, eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit und hat Rentenanwartschaften während der Ehe nur im Umfang von 0,0193 Entgeltpunkten erworben. Derzeit belaufen sich seine Versorgungsbezüge auf rund 2.300 EUR. Eine Kürzung der Versorgung infolge der ersten Ehescheidung ist bislang noch nicht erfolgt, mit Renteneintritt seiner ersten Ehefrau wird sich seine Versorgung um etwa 450 EUR monatlich vermindern.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Arzthelferin und in diesem Beruf auch tätig. In der Zeit von 2001 bis zum 10.09.2011 arbeitete sie lediglich in einem Umfang von 28 Wochenstunden, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag deshalb, weil es dem Antragsteller psychisch sehr schlecht ging und sie mehr Freizeit mit ihm verbringen wollte. Darüber hinaus absolvierte sie während der Ehezeit eine Ausbildung zur Heilpraktikerin und war ab dem Jahre 2009 in diesem Beruf auch selbstständig tätig, wobei sie hieraus Gewinne nicht erzielte.
Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Hinweis darauf begehrt, dass die Beteiligten eine sogenannte phasenverschobenen Ehe geführt hätten. Zudem sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit während der Ehe reduziert habe und hierdurch nunmehr geringere Versorgungsanwartschaften zur Verfügung habe. Aufgrund ihres Alters könne sie keine wesentlichen Rentenanwartschaften mehr erwerben, wohingegen der Antragsteller hinreichend abgesichert sei. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu ihren Lasten führen. Der Antragsteller werde über eine sehr gute Versorgung verfügen, wohingegen sie nur eine Regelaltersrente erhalte, von der noch die Krankenversicherung abzuziehen sei. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe ihr ein angemessener Betrag zur Lebensführung nicht mehr zur Verfügung.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass der Löwenanteil der Lebensführung der Eheleute von seinem Einkommen gedeckt worden sei. Zudem habe er auch die Ausbildung der Antragsgegnerin zur Heilpraktikerin durch sein Einkommen mitfinanziert. Diese sei mit 53 Jahren jung genug, um noch weitere Rentenanwartschaften zu erwerben. Die Antragsgegnerin habe bereits bei Eheschließung gewusst, dass er selbst Rentenanwartschaften nicht mehr erwerben werde, so dass es ihre Aufgabe gewesen sei, für eine ausreichende Altersvorsorge zu sorgen.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts, durch welchen die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchgeführt wurde.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer 2. dieses Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiter verfolgt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass ihr bislang lediglich eine Altersversorgung von 784 EUR zukomme, die sich bei fortlaufender Beschäftigung bis zum Renteneintritt auf rund 1.200 EUR erhöhen werde, und von der noch die Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen sei, wohingegen der Antragsteller über ein monatliches Einkommen von rund 2.300 EUR verfüge. Weitere gewinnbringende Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin könne sie nicht erzielen. Zudem sei der Antragsteller, der im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens ein Endvermögen in Höhe von insgesamt fast 77.000 EUR angegeben habe, hinreichend abgesichert.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 11.03.2015, Az. 68 F 364/13, den Versorgungsausgleich ge...