Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzbarkeit der außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptverfahren: Die außergerichtlichen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind als Kosten des Hauptprozesses zu behandeln, wenn die Parteien und die Streitgegenstände identisch sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens letztlich nicht verwertet wird. Der Fall, dass das Gericht die Akten des Beweisverfahrens noch nicht einmal beizieht, ist entsprechend zu beurteilen.

 

Normenkette

ZPO § 104

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.03.2006; Aktenzeichen 16 O 78/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.3.2006 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des LG Düsseldorf vom 7.10.2005 sind von der Klägerin an Kosten 2.931,09 EUR (zweitausendneunhunderteinunddreißig und 09/100 EUR) nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.10.2005 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

I. Die bei Gericht am 11.4.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 148 GA) gegen den ihnen am 30.3.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 17.3.2006 (Bl. 141f, 147 GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und begründet.

Die mit Antrag der Beklagten vom 22.3.2006 (Bl. 145 GA) zur Festsetzung angemeldeten außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens AG Neuss 82 H 36/03 gehören zu den notwendigen Kosten dieses Rechtsstreits, die nach der Kostengrundentscheidung im Urt. v. 7.10.2005 (Bl. 86 ff. GA) von der Klägerin zu tragen sind.

1. Voraussetzung für die Festsetzbarkeit der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Rahmen des Kostenausgleichs des Hauptprozesses ist nach der Rechtsprechung des BGH die Identität der jeweiligen Parteien und Streitgegenstände im selbständigen Beweisverfahren und Hauptverfahren (vgl. BGH v. 18.12.2002 - VIII ZB 97/02, MDR 2003, 596 = BGHReport 2003, 643 = Rpfleger 2003, 264; v. 9.2.2006 - VII ZB 59/05, MDR 2006, 1075 = BGHReport 2006, 687). Diese Entscheidungen sind zur Frage der Gerichtskosten des außergerichtlichen Beweisverfahrens ergangen. Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings um außergerichtiche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens. Für die außergerichtlichen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens kann indes nichts anderes gelten als für die Gerichtskosten. Was zu den Kosten des Hauptsache-Rechtsstreits gehört, kann zweckmäßigerweise nur einheitlich entschieden werden.

Vorliegend ist sowohl die Identität zwischen den Streitparteien als auch zwischen den Streitgegenständen gegeben. Beide Verfahren wurden zwischen denselben Parteien geführt und dienten der Durchsetzung von vermeintlichen Ansprüchen der Klägerin in Höhe der Mängelbeseitigungskosten.

2. Auf die Frage, ob die Akten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob das aus dem selbständigen Beweisverfahren gewonnene Ergebnis verwertet wurde. Zwar hat der VIII. Senat des BGH in seinem Beschl. v. 18.12.2002 auf die einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen, nach der die Einbeziehung der Kosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich des Hauptprozesses neben der genannten Identität zwischen Parteien und Streitgegenständen die Verwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Hauptprozess voraussetze. Dagegen hat der VII. Senat im Beschl. v. 9.2.2006 ausschließlich auf die Identität der jeweiligen Parteien und Streitgegenstände abgestellt. Im Einklang hierzu hält auch OLG Karlsruhe v. 22.12.2004 - 15 W 23/04, OLGReport Karlsruhe 2005, 526 - ebenfalls die Gerichtskosten betreffend - allein die Identität der Parteien und Streitgegenstände für maßgeblich und ausreichend. Zur Begründung wird insoweit ausgeführt: Eine Einschränkung dahingehend, dass die Gerichtskosten nur bei entsprechender Verwertung zu erstatten seien, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen und würde überdies zu Wertungswidersprüchen führen. Für die Kosten eines Gutachtens im Hauptprozess komme es auch nicht auf dessen Verwertung an. Auch ein vorgerichtliches Parteigutachten sei erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens aus der maßgeblichen ex-ante Sicht der Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ohne dass es auf die spätere Verwertung im Prozess ankomme. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat aus folgenden Gründen an:

Im selbständigen Beweisverfahren, das zu keiner Streitentscheidung führt und daher keine obsiegende oder unterlegene Partei kennt, findet grundsätzlich kein Kostenausgleich entsprechend §§ 91 ff. ZPO statt. Erst im Hauptsacheprozess können und sollen d...

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