Leitsatz (amtlich)
1. Vor Feststellung der Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ist eine Entscheidung über die Beschwerde gegen einen isolierten Kostenbeschluss nicht veranlasst.
2. Eine akustische Besuchsüberwachung eines Untersuchungsgefangenen ist nur angebracht, wenn mildere Mittel zur Sicherstellung des Haftzwecks oder der Anstaltsordnung nicht ausreichen.
Normenkette
StPO § 464 Abs. 3 S. 3; GG Art. 6; StPO § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 3, § 304; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Tenor
1.
Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2013 ist jedenfalls derzeit nicht veranlasst.
2.
Der Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben. Es wird angeordnet, dass Besuche des Angeklagten nur optisch (nicht aber akustisch) zu überwachen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
A.
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Oktober 2013
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. September 2013 wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen legte sowohl Rechtsanwalt M. - der Wahlverteidiger des Angeklagten - als auch Rechtsanwalt K. - der Pflichtverteidiger - Revision ein. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 nahm Rechtsanwalt M. die Revision zurück. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er geltend macht, Rechtsanwalt M. sei zur Rücknahme der Revision nicht ermächtigt gewesen.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde (jedenfalls derzeit) nicht berufen. Gemäß § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO entscheidet das Revisionsgericht - hier der Bundesgerichtshof - auch über die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung, sofern es mit der Revision befasst ist. Dies gilt dem Wortlaut der Norm zufolge zwar nur, wenn die Kostenentscheidung im Urteil gefällt wurde, nicht dagegen, wenn - wie hier - ein selbständiger Beschluss über die Kosten des Revisionsverfahrens ergangen ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke gebietet aber für die vorliegende Fallgestaltung deren Anwendung. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss auch dann durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist, wenn das Revisionsgericht über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu befinden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 267), behandelte dies nur den Fall der deklaratorischen Entscheidung. Die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgreiflich. Nur die wirksame Zurücknahme der Revision zwingt in der Regel zu einer selbständigen Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 4). Ob die Rücknahme wirksam ist, steht noch nicht fest. Vor der Entscheidung über diese Frage - die nicht vom Senat, sondern vom Bundesgerichtshof zu beantworten ist - kann der Erfolg der sofortigen Beschwerde nicht beurteilt werden.
B.
Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer vom 13. Dezember 2013
I.
Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 2. Mai 2013 die optische und akustische Besuchsüberwachung angeordnet. Den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der akustischen Überwachung hat der Strafkammervorsitzende durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
II.
Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Die Auslegung dieser grundrechtseinschränkenden Bestimmung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52). Dieser Grundsatz ist auch bei der Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung zu berücksichtigen. Diese stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Soweit der Angeklagte Besuch von Familienangehörigen empfängt, ist die Maßnahme auch an den strengen Maßstäben des Art. 6 GG zu messen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte.
Derartige Anhaltspunkte liegen im konkreten Fall nicht vor.
1. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte eine Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung zur Vorbere...