Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 26 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
Am Morgen des 18. April 1997 um 08.04 Uhr ermöglichte der Betroffene es als Führer des PKW Ford amtliches Kennzeichen ..., am M.-platz in D. zwei Schulkindern, die von der dortigen Mittelinsel aus erkennbar den Fußgängerüberweg betreten wollten, nicht, diesen zu überqueren. Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, daß die beiden Schulkinder auf der Mittelinsel bereits eine Weile gewartet hatten und ersichtlich nur durch das Verhalten des Betroffenen daran gehindert worden waren, den Fußgängerüberweg absichtsgemäß zu benutzen.
Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, die Kinder hätten sich noch auf der Gegenfahrbahn befunden und allenfalls einen Schritt auf die Verkehrsinsel getan, als er durchgefahren sei, aufgrund der Bekundungen des als Zeugen vernommenen PK P. als widerlegt angesehen. Dieser Polizeibeamte hat nach seinen vom Tatrichter für glaubhaft erachteten und in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundungen den Vorfall im Zuge einer von ihm an dem Fußgängerüberweg des M.-platzes alle zwei Wochen in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.15 Uhr durchgeführten Schulwegsicherung beobachtet. Er hielt sich zur Tatzeit selbst auf der Verkehrsinsel auf.
II.
Bei einer Geldbuße von mehr als fünfundsiebzig bis zu zweihundert Deutsche Mark ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG a.F., 133 Abs. 2 OWiG n.F., eingefügt durch Art. 1 Nr. 27 b (2) des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 - BGBl. 1998 1 Nr. 6, 156 ff. - zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
1.
Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts ist nicht geboten. Entscheidungserhebliche Rechtsfragen von praktischer Bedeutung, die klärungsbedürftig, d.h. noch offen, zweifelhaft oder bestritten sind, so daß es sich aufdrängt, Leitsätze zu ihrer Auslegung bzw. zur rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen und/oder zu festigen, sind weder dem Antragsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
2.
Ebensowenig ist es geboten, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt worden wäre, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 80 Rdnrn. 16 a und 16 b m.w.N.). Die erhobene Verfahrensrüge, mit der ein solcher Verstoß geltend zu machen ist, ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich.
3.
Einer eingehenderen Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob es geboten ist, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das ist der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung insgesamt hat (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 4 m.w.N.). Dies trifft etwa zu, wenn entweder elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnrn. 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt indessen hier nicht vor, weil der angegriffene Beschluß keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen läßt.
a)
Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 StVO zur objektiven wie zur subjektiven Tatseite rechtsbedenkenfrei.
aa)
Die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter obliegt und vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere frei von Widersprüchen, Unklarheiten und/oder Lücken und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze.
Zu Unrecht erachtet der Betroffene die Beweiswürdigung des Tatrichters für fehlerhaft, weil er sich hierbei rechtsirrig von nicht bestehenden und nicht begründbaren Erfahrungssätzen habe leiten lassen. Insoweit bezieht sich der Beschwerdeführer auf folg...