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OLG Düsseldorf Beschluss vom 31.03.2008 - III-1 Ws 167/07

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Tenor

Der Antrag des H J aus Düsseldorf auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 15. März 2007 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten der falschen uneidlichen Aussage und anderer Aussagedelikte sowie der Beihilfe zum Prozessbetrug. Der Beschuldigte soll als Sachverständiger in einem Zivilprozess um den Restwerklohn eines Handwerkers (Kläger), der für den Antragsteller gearbeitet hatte, ein falsches Gutachten erstattet und den Kläger vorsätzlich bei der (teilweisen) Durchsetzung seiner überzogenen Forderung unterstützt haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Antrag ist unzulässig, weil die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe von dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers nicht getragen werden.

1.

Tatsächliche Grundlage der Überprüfung durch den Senat ist allein die Antragsschrift. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Daraus folgt, dass die Antragsschrift eine zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete, vollständige und aus sich heraus verständliche Darstellung des konkreten geschichtlichen Vorgangs (Lebenssachverhalts) enthalten muss, aus dem der erhobene strafrechtliche Vorwurf hergeleitet wird. Das Gericht muss allein anhand des Vorbringens in der Antragsschrift - ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft - prüfen und feststellen können, dass der Vorwurf stra...

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