Verfahrensgang
BKartA (Entscheidung vom 03.07.2007; Aktenzeichen VK 3-64/07) |
Tenor
Der auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 3. Juli 2007 (VK 3-64/07) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin wird aufgefordert, dem Beschwerdegericht bis zum 11. August 2007 anzuzeigen, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
Die Frist zur Beschwerdeerwiderung wird einstweilen ausgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Beschwerdegericht eine etwaige Auftragserteilung unverzüglich mitzuteilen und diese durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Gründe
A)
Die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Antragsgegnerin schrieb im offenen Verfahren Berufsausbildungsleistungen in außerbetrieblichen Einrichtungen aus. Die Antragstellerin wandte sich mit einem Nachprüfungsantrag dagegen, dass hinsichtlich der Lose 117 bis 121 die Beigeladene den Zuschlag erhalten sollten. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die nunmehr die in den Geschäftsbereich der Agentur für Arbeit B. fallenden Lose 117 und 118 betrifft. Beim Los 117 soll die Beigeladene zu 1, beim Los 118 soll die Beigeladene zu 2 den Zuschlag bekommen. Die Antragstellerin begehrt hinsichtlich der genannten Lose einen Ausschluss der Angebote der Beigeladenen und - nach Maßgabe der Beschwerdeentscheidung - eine Wiederholung der Angebotswertung.
Einstweilen beantragt die Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu verlängern.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1 und 2 treten dem Antrag entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf die zu Informationszwecken beigezogenen Verfahrensakten der Vergabekammer und die Vergabeakten Bezug genommen.
B)
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist unbegründet, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 118 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist nach gegenwärtigem Stand der Dinge von der Vergabekammer mit Recht abgelehnt worden. Ob außerdem - worauf die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ausschließlich abgestellt hat - der Antrag auch nach Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Interessen einschließlich des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens abzulehnen ist (§ 118 Abs. 2 S. 2 GWB), kann dahingestellt bleiben.
Nach Durchsicht der Vergabeakten erweisen sich die Angriffe der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Vergabekammer als voraussichtlich unbegründet.
I.
Die Angebote der Beigeladenen sind nicht gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A aus der Wertung zu nehmen, weil diese in den Ausschreibungsbedingungen, und zwar auf dem Vordruck D.3.2 geforderte Angaben über den jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt bei mehreren Maßnahmeorten etwa nicht vollständig gemacht haben.
Im Vordruck D.3.2 war von den Bietern (für die Mitglieder von Bietergemeinschaften) einzutragen:
Anschrift der Räumlichkeiten / Außengelände, in denen die Maßnahme(n) an dem (an den) Maßnahmeort(en) / Beauftragungsort(en) durchgeführt werden soll (sollen).
Bei mehreren Maßnahmeorten / Beauftragungsorten bzw. Aufteilung der Maßnahme / Beauftragung auf mehrere Liegenschaften an einem Maßnahmeort / Beauftragungsort bitte den jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt angeben. Straße,PLZ, Ort,ggf. Tätigkeitsschwerpunkt.
Zwar haben die Beigeladenen zu 1 und 2 (A... GmbH und K...) hinsichtlich der Tätigkeitsschwerpunkte bei einzusetzenden Räumlichkeiten und Liegenschaften teilweise nichts angegeben. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Ausschreibungsbedingungen waren - so im Ergebnis auch die Vergabekammer - jedoch nicht so zu verstehen, dass Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Angebot zwingend benannt werden mussten. Die Ausschreibungsbedingungen sind insofern auszulegen. Den Maßstab bildet die Sicht eines verständigen Bieters (st. Rspr. des Senats). Danach hat zu gelten:
Ein Tätigkeitsschwerpunkt war nur anzugeben, sofern ein solcher am jeweiligen Durchführungsort der Maßnahme anzunehmen war. Dies richtete sich nach der Verwendungsplanung der Bieter. Dagegen war den Bietern in den Ausschreibungsbedingungen nicht vorgegeben, dass für jede bei der Auftragsausführung einzusetzende Lokalität ein Tätigkeitsschwerpunkt vorzusehen und anzugeben war. Die Bieter waren vielmehr darin frei, bestimmten Räumen oder Liegenschaften Tätigkeitsschwerpunkte zuzuordnen oder von einer solchen Schwerpunktbildung abzusehen. Nur durch eine derartige Auslegung konnte vorausschauend dem in Betracht zu ziehenden Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund der Einsatzplanung der Bieter bestimmte Räume oder Grundstücke eine Bezeichnung als Tätigkeitsschwerpunkt nicht verdienten, dies zum Beispiel dann, wenn sie in e...