Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Bestellung eines Verwaltungsbeirats mit vom Gesetz abweichender Besetzung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer; Wahl des Verwalters bei mehreren Bewerbern
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bestellung des Verwaltungsbeirats einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf vom Gesetz (WEG § 29 (juris: WoEigG)) abweichende Zusammensetzung des Beirats einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, ein Mehrheitsbeschluß reicht nicht aus.
Normenkette
WEG § 29 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.05.1990; Aktenzeichen 25 T 224/90) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 155/89 WEG) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 und die Beteiligte zu 3 tragen jeweils die gerichtlichen Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert für jede Beschwerde: 5.000 DM.
Gründe
Am 26. September 1989 fand eine Versammlung der Eigentümer der o.a. Wohnungseigentumsanlage statt. Auf der Tagesordnung standen unter TOP 11 die Wahl eines Verwalters und unter TOP 12 die Wahl eines neuen Verwaltungsbeirats. Gewählt wurden zur Verwalterin die Beteiligte zu 3 und zum alleinigen Verwaltungsbeirat der Beteiligte zu 18.
Mit am 25. Oktober 1989 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Oktober 1989 haben die Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, die unter TOP 11 und 12 gefaßten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. September 1989 für unwirksam zu erklären. Sie haben vorgetragen, die Wahl der Verwalterin sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil über die Mitbewerber der Beteiligten zu 3 überhaupt nicht abgestimmt worden sei. Die Wahl des Verwaltungsbeirats sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von drei Mitgliedern gewählt worden sei.
Das Amtsgericht hat den die Wahl des Verwaltungsbeirats betreffenden Beschluß für ungültig erklärt, den weiteren Antrag hat es zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Beteiligten zu 1 und 2 hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils ihres Antrags und die Beteiligte zu 3 bezüglich des für unwirksam erklärten Beschlusses zu TOP 12 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und die Beteiligte zu 3 andererseits sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.
Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), sachlich aber nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung (§§ 27 FGG, 550 ZPO).
Das Landgericht hat ausgeführt, die Wahl des Verwaltungsbeirats sei zu Recht für ungültig erklärt worden. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestehe der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG sei abdingbar, jedoch könne dies nur durch eine Vereinbarung i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgen. Der Verwaltungsbeirat sei nämlich keine Maßnahme der Verwaltung, sondern die Berufung eines Organs der Gemeinschaft.
Dagegen sei die Wahl des Verwalters nicht zu beanstanden. Die Wohnungseigentümer hätten entsprechend der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG hier mit Stimmenmehrheit über die Bestellung des Verwalters beschlossen. Das Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden.
2.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Verwalterin hat das Landgericht zu Recht nicht beanstandet. In der Eigentümerversammlung hat sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer für die Beteiligte zu 3 als Verwalterin entschieden. Damit ist die Bestellung gemäß der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG erfolgt. Alle Bewerber für das Amt des Verwalters hatten sich vor der Abstimmung den Wohnungseigentümern „vorgestellt”, so daß schon in der Abstimmung über den ersten der Bewerber eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über alle drei Kandidaten lag. Wenn sich schon bei der ersten Abstimmung eine Stimmenmehrheit für die Beteiligte zu 3 ergab, war damit der Verwalter „bestellt”. Einer Abstimmung über die übrigen Kandidaten bedurfte es deshalb nicht mehr. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch frei von Rechtsfehlern, soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Eigentümerbeschluß betreffend die Wahl des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen (Satz 1). Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern (Satz 2). Der i...