Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers, der eine Verletzung des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu seinen Lasten rügt, erstreckt sich auf das bei dem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht gleicher Art. Einer (Anschluss-)Beschwerde des anderen Versorgungsträgers oder der beteiligten Eheleute bedarf es für die sachliche Überprüfung des anderen Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht.
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 253 F 46/17) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der DRV Bund und der KZVK wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 22.08.2019 in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 der Beschlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Absatz 1: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers.-Nr. ...) ein Anrecht in Höhe von 14,0397 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Rheinland (Vers.-Nr. ...), bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.
Absatz 2: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung bei der KZVK (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Absatz 3: Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der freiwilligen Versicherung bei der KZVK (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Absatz 5: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung bei den RVK (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Absatz 6: Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der freiwilligen Versicherung bei den RVK (Vers.-Nr. ...) findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und findet im Übrigen ein Kostenausgleich nicht statt.
II. Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000 EUR.
Gründe
I. Die Ehe der ehemaligen Eheleute wurde auf den am 17. März 2017 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 7. November 2017 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und u.a. die gesetzliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der DRV Bund intern geteilt. Daneben hat das Amtsgericht die Anrechte der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei der KZVK und die Anrechte des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei den RVK jeweils intern geteilt.
Mit ihrer Beschwerde macht die DRV Bund geltend, in Ansehung der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Neuregelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sei das Anrecht der Antragstellerin nunmehr in Höhe eines Ausgleichswerts von 14,0397 Entgeltpunkten auszugleichen.
Die KZVK wendet mit ihrer Beschwerde ein, dass die von den ehemaligen Eheleuten bei ihr und bei den RVK erworbenen Anrechte in der Pflichtversicherung und in der freiwilligen Versicherung jeweils gleicher Art seien und die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei, so dass von einem Ausgleich der Anrechte wegen Geringfügigkeit abzusehen sei.
II. Die Beschwerden der DRV Bund und der KZVK haben Erfolg.
1. Die zulässige Beschwerde der DRV Bund ist begründet. Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in Höhe eines Ausgleichswerts von 14,0397 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners intern zu teilen. Dieser Ausgleichswert ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren übermittelten Auskunft der DRV Bund vom 4. September 2019, die den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für die vor 1992 geborenen Kinder der ehemaligen Eheleute gemäß § 307 d Abs. 1 a SGB VI miteinbezieht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist.
2. Die Beschwerde der KZVK führt gemäß § 224 Abs. 3 FamFG zu den Feststellungen, dass hinsichtlich der Anrechte der beteiligten Eheleute aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der KZVK (Antragstellerin) und den RVK (Antragsgegner) kein Wertausgleich stattfindet.
a. Die Beschwerde der KZVK ist gemäß §§ 58 ff. FamFG insgesamt zulässig. Insbesondere macht die KZVK eine Beeinträchtigung eigener Rechte gemäß § 59 Abs. 1 FamFG geltend, indem sie den Wertausgleich der Anrechte der beteiligten Eheleute aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt.
Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter betrieblicher Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, FamRZ 2013, 207, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund mac...