Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 31.01.2008; Aktenzeichen 13 O 5/04 Kart.)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2008 wird insoweit und mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, der Klägerin Auskunft über die Energie- und Netzkosten zu erteilen, die durch den von der Klägerin von November 2000 bis März 2002 eingespeisten Strom der R.. P.. Aktiengesellschaft und der R.. N.. Aktiengesellschaft vermieden worden sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A.

Die Klägerin betreibt in K... ein Abfallentsorgungszentrum mit einer Müllverbrennungsanlage (MVA). Die bei der Müllverbrennung gewonnene Energie wurde zum Teil in Form von Strom in das nächstgelegene Stromnetz der R.. E.. Aktiengesellschaft eingespeist. Der Einspeisung lag ein Vertrag vom 19./30. Dezember 1994 zugrunde, den die Klägerin mit der R.. E.. AG über die Lieferung (Einspeisung) und den Bezug elektrischer Energie geschlossen hatte.

Seit Mitte des Jahres 1998 verhandelten die Klägerin und die R.. E.. Aktiengesellschaft über eine Anpassung des Vertrages vom 19./30. Dezember 1994. Die Klägerin wollte die Vergütung für die Stromlieferungen an den Regelungen des KWK-Gesetzes orientiert sehen. Eine Einigkeit konnte darüber nicht erzielt werden. Die R.. E.. AG kündigte daraufhin den Vertrag mit Schreiben vom 27. Januar 1999 zum 31. Januar 2000.

Mit Schreiben vom 5. Februar 1999 vertrat die Klägerin die Auffassung, der Vertrag vom 19./30. Dezember 1994 sei nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Jahr frühestens zum 3. Januar 2001 kündbar. Die Vertragsparteien verständigten sich in einem Gespräch am 27. April 1999 - ausweislich eines von der Klägerin am 12. Juli 1999 gegengezeichneten Schreibens der R.. E.. Aktiengesellschaft vom 19. Mai 1999 - darauf, dass der Vertrag zum 30. Juni 2000 "enden" sollte. Ferner verständigten sich die Vertragsparteien mit Schreiben vom 19. Mai 1999 und vom 12. Juli 1999 über bestimmte Vergütungsregelungen für die Vergangenheit und die Zukunft.

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (BGBl. I 2000 S. 703) trat am 18. Mai 2000 in Kraft und am 1. April 2002 außer Kraft.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2000 und 30. Juni 2000 bestätigte die Klägerin der R.. E.. AG, dass der Vertrag vom 19./30. Dezember 1994 zum 30. Juni 2000 "enden" werde. Sie erklärte ferner ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit unter der Voraussetzung, dass die R.. E.. Aktiengesellschaft eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG 2000 (in Höhe von mindestens 9 Pfennig pro kWh Strom) entrichte, weil es sich bei der MVA um eine Anlage im Sinne des KWKG handele.

Dies lehnte die R.. E.. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 03. und 05. Juli 2000 ab. Sie bot für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. September 2000 den Abschluss einer Interimsvereinbarung an. Diese sollte folgenden Inhalt haben: Für die eingespeiste Energie aus der jeweils bestimmungsgemäß festgelegten Sollleistung offerierte sie einen Preis von 1,5 Cent/kWh, für die oberhalb der jeweiligen bestimmungsgemäß festgelegten Soll-Leistung einen Betrag von 0,75 Cent pro kWh und zusätzlich für die gesamte gelieferte elektrische Wirkarbeit eine Netzgutschrift von 0,15 Cent pro kWh.

Die Klägerin wies das Angebot der R.. E.. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2000 zurück. Für den Zeitraum vom 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2000 (Zeitraum I) bestand sie auf der Zahlung einer Vergütung nach dem KWKG 2000 in Höhe von mindestens 9 Pf/kWh statt der von der Beklagten tatsächlich gezahlten 7,2 Pf/kWh. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2000 (Zeitraum II) erklärte sie ihr Einverständnis zu der von der R.. E.. AG angebotenen Interimsregelung nach Anlage 1 (Individuelle Preisvereinbarung für den Strombezug der KWA) und 3 (Technische Regelungen), nicht aber zu der Preisvereinbarung für die Lieferung elektrischer Überschussregelung nach Anlage 2. Sie schlug vor, für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 30. September 2000 bis zu einer juristischen Klärung so zu verfahren, dass der Überschussstrom, der aus der KWK-Anlage in das Netz der R.. E.. Aktiengesellschaft eingespeist werden sollte, und der Überschussstrom für Lieferungen oberhalb festgelegter Sollleistungen ohne Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung der KWA mit 0,75 Cent pro kWh und einer Netzgutschrift von 0,15 Cent pro kWh vergütet werden sollten. Dem Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Interimsvertrags über den Strombezug nach Anlage 1 und 3 stimmte die R.. E.. Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 7. August 2000 zu. Die Zahlung einer Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG von mindestens 9 Pf/kWh für den von der Klägerin im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 30. Juni 2006...

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