Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 120/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.04.2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz das Wort "insbesondere" gestrichen wird und dass - nachTeil-Klagerücknahme - im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils das Wort "herstellen" sowie im Tenor zu I. 2. c) des landgerichtlichen Urteils das Wort "hergestellten" gestrichen werden und dass der Urteilsausspruch zu I. 4. des landgerichtlichen Urteils entfällt.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 2. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in französischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 169 636 B1 (Klagepatent; Anlage K 4; deutsche Übersetzung [DE 600 28 952 T2]), an welchem sie der Klägerin zu 1. nach den Angaben der Klägerinnen eine ausschließliche Lizenz erteilt hat. Aus diesem Schutzrecht nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 13.03.2000 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 15.03.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21.06.2006 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 600 28 952 geführt. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Bilderzeugung durch Verwendung von Scherwellen. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 16, welcher Schutz für eine entsprechende Vorrichtung beansprucht, lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:

"Bilderzeugungsvorrichtung, die die Scherwellen verwendet, um ein streuendes viskoelastisches Medium (1) zu beobachten, das die Ultraschalldruckwellen reflektierende Teilchen (5) enthält, wobei diese Vorrichtung Anregungsmittel (2) zur Erzeugung einer elastischen Scherwelle im viskoelastischen Medium und Erfassungsmittel (CPU; Ti, Ei, Mi) aufweist, um mittels mindestens einer Ultraschalldruckwelle die Verschiebung des der Scherwelle ausgesetzten viskoelastischen Mediums zu beobachten,

dadurch gekennzeichnet, dass die Anregungsmittel (2) ausgelegt sind, um an das viskoelastische Medium (1) eine Anregung in Form eines niederfrequenten Impulses anzulegen, der eine zentrale Frequenz f aufweist, die zwischen 20 und 5000 Hz liegt, wobei dieser niederfrequente Impuls eine Dauer zwischen 1/2f und 20/f hat, dass die Erfassungsmittel (CPU, Ti, Ei, Mi) ausgelegt sind, um die Ausbreitung der Scherwelle gleichzeitig an einer Vielzahl von Punkten im beobachteten Medium zu beobachten, wobei diese Punkte ein im Wesentlichen kontinuierliches Beobachtungsfeld bilden, das sich mindestens gemäß einer ersten Achse (X) erstreckt, wobei die Erfassungsmittel ausgelegt sind, um:

  • im beobachteten Medium eine Folge von mindestens 10 Ultraschalldruckwellenschüssen mit einer Taktfolge zwischen 100 und 100 000 Schüssen pro Sekunde abzugeben,
  • die von den reflektierenden Teilchen des viskoelastischen Mediums bei jedem Ultraschallwellenschuss erzeugten Echos in Echtzeit zu erfassen und aufzuzeichnen, wobei diese Echos aufeinander folgenden Bildern des beobachteten Mediums entsprechen,

und dass die Vorrichtung außerdem Bildverarbeitungsmittel (CPU, S, DSP) aufweist, die ausgelegt sind, um zeitverzögert die ausgehend von den Beobachtungsmitteln erhaltenen Bilder mindestens durch Interkorrelation zwischen aufeinander folgenden Bildern zu verarbeiten, um an jedem Punkt des Beobachtungsfelds einen Bewegungsparameter zu bestimmen, der aus der Verschiebung und der Verformung des viskoelastischen Mediums ausgewählt wird, um so eine Folge von Bildern zu erhalten, die die Entwicklung des Bewegungsparameters des viskoelastischen Mediums unter der Wirkung der Ausbreitung der Scherwelle zeigen."

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

((Abbildung))

Eine beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.01.2018 zurückgenommen.

Die in China geschäftsansässige Beklagte stellte im Jahre 2015 auf der Messe "MEDICA", welche in der Zeit vom 16. bis 19.11.2015 in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge