Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 45/16)

 

Tenor

A. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. August 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

dass es im Urteilsausspruch zu I.1. nunmehr nach "es zu unterlassen" weiter heißt:

"Anschlussarmaturen zum Anschließen einer Ringleitung mit mindestens einem Verbraucher an einen Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

mit an dem Strang anschließbaren Ein- und Auslassöffnungen, einer dazwischenliegenden Einfädelöffnung für die Ringleitung, der in Strömungsrichtung eine Querschnittsverengung vorgelagert ist, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt, einer der Querschnittsverengung in Strömungsrichtung vorgelagerten Ausfädelöffnung zum Ausfädeln einer Ringströmung in die Ringleitung, und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;"

und dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung (Tenor Ziff. I.2.), zur Rechnungslegung (Tenor Ziff. I.3.), zum Rückruf (Tenor Ziff. I.4.) und zum Schadenersatz (Tenor Ziff. II.) auf diese Anspruchsfassung bezieht.

B. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Wasserleitungsanlagen mit wenigstens einem Stockwerks- oder Steigrohrstrang, an dem mehrere Ringleitungen über Ein- und Ausfädelöffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und eine zwischen den Ausfädel- und Einfädelöffnungen der zugeordneten Ringleitung im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

soweit die Wasserleitungsanlagen Mittel zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung aufweisen, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken;

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anschlussarmaturen

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

welche dazu geeignet sind,

in einer Wasserleitungsanlage mit wenigstens einem Stockwerks- bzw. Steigrohrstrang verbaut zu werden,

an dem mehrere Ringleitungen über Ausfädel- und Einfädelöffnungen angeschlossen sind, wobei die Ringleitungen jeweils mindestens einen Verbraucher aufweisen, und einer zwischen den Ausfädel- und Einfädelöffnungen der zugeordneten Ringleitungen im Strang vorgesehenen Querschnittsverengung, welche durch den Venturi-Effekt in einem Bereich der jeweiligen Einfädelöffnung einen niedrigeren Druck erzeugt,

und mit Mitteln zum Variieren der Durchtrittsfläche der Querschnittsverengung, wobei die Mittel mit zunehmender Druckdifferenz über der Querschnittsverengung eine Vergrößerung der Durchtrittsfläche aufgrund der wirkenden Druckdifferenz bewirken,

ohne

- im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

- im Falle der Lieferung auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und für jeden ohne weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass die Anschlussarmaturen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 2 167 XXA in Wasserleitungsanlagen verwendet werden dürfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

3. der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis elektronisch darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffern B.I.1. und B.I.2. bezeichneten Handlungen seit dem10. Oktober 2014 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe...

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