Leitsatz (amtlich)
Der Mieter kommt seiner Rückgabeverpflichtung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auch dann nach, wenn das Mietobjekt infolge vertragsgemäßen Gebrauchs (nachteilig) verändert worden ist.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2003; Aktenzeichen 7 O 364/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.6.2003 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 3.2.1992 (Bl. 7 ff. GA) vermietete die Klägerin der Beklagten eine Gewerbefläche mit aufstehender Lagerhalle auf dem Grundstück N.-Str. in H. zum Zwecke der Nutzung "für (ihren) Gewerbebetrieb". Aufgrund Nachtrags vom 20.1.1997 (Bl. 16 ff. GA) erzielten die Parteien Einigkeit über die Verlängerung der ursprünglichen Vertragslaufzeit von 10 Jahren bis zum 1.1.2002. Wegen der übrigen Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf den Inhalt der vorstehend gekennzeichneten Vereinbarungen verwiesen.
Von dem weiteren ihr eingeräumten Optionsrecht von 5 Jahren machte die Beklagte keinen Gebrauch. Vielmehr räumte sie die streitgegenständliche Halle zum Jahresende 2001.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen, das Mietobjekt nach Vertragsende "im bezugsfertigem Zustand" zurückzugeben. Infolge der Einlagerung von Tee während der Mietzeit seien vielmehr unzumutbare und sogar gesundheitsgefährdende Geruchsbelästigungen zurückgeblieben, die trotz verschiedenster Maßnahmen, an denen sich auch die Beklagte beteiligt habe, nicht hätten beseitigt werden können. Dies habe zur Folge, dass eine Weitervermietung nicht möglich sei. Zwar sei die Nutzung etwa ab Juli 2002 einer Firma L. überlassen worden. Diese zahle jedoch wegen des unerträglichen Geruchs, der den dauerhaften Aufenthalt von Menschen in der Halle unmöglich mache, keinen Mietzins.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte mit der Begründung auf Zahlung eines Betrages von 68.350 Euro nebst Zinsen in Anspruch, ein entsprechender Aufwand sei zur Beseitigung der Geruchsbelästigung erforderlich, wobei nicht einmal sicher sei, ob er letztlich zum Erfolg führen werde. Außerdem ist sie der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, an sie für die Dauer eines Jahres wegen der Unmöglichkeit der Weitervermietung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete, insgesamt also einen Betrag von 14.612 DM × 12 = 175.395 DM = 89.676,51 Euro zzgl. Zinsen zu entrichten. Schließlich begehrt sie hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, die auf die Rückgabe der Halle in einem nicht bezugsfertigen Zustand zurückzuführen seien.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat das Vorhandensein einer nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung im Mietobjekt bestritten. Außerdem hat sie Verjährung eingewandt.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 292 ff. GA) hat das LG die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte nicht wegen positiver Forderungsverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrages. Die streitbefangene Halle sei nämlich zu Lagerzwecken durchaus geeignet. Da sie einvernehmlich über viele Jahre hinweg zur Lagerung von Tee genutzt worden sei, habe die Klägerin nicht erwarten können, dass sie völlig geruchsneutral zurückgegeben werde. Der von ihr behauptete unerträgliche Geruch habe sich im Rahmen des Ortstermins vom 12.3.2003 weder nach den Feststellungen des Sachverständigen ... noch nach dem Eindruck der Kammermitglieder bestätigt. Insgesamt sei eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht erkennbar. Auf die Begründetheit der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung komme es daher nicht einmal an.
Im Wege der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiter. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr früheres Vorbringen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin, die sie für unzulässig hält. Auch sie wiederholt und vertieft im Übrigen ihr Vorbringen erster Instanz. Dem ergänzenden Prozessvortrag der Klägerin tritt sie entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien, die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Akten 3 O 187/03 LG Düsseldorf lagen vor und waren zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung der Klägerin ist...