Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. September 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld aufgehoben.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Hohe des Klageanspruchs wird der Rechtsstreits an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens vorbehalten bleibt.
Tatbestand
Die Beklagten sind Verwalter der Wohnungseigentumsanlage G. in K.. Dabei handelt es sich um ein etwa im Jahre 1969 fertiggestelltes achtgeschossiges Mehrfamilienwohnhaus mit einem Flachdach. Der Dachtragegrund der Flachdachabdichtung besteht aus einer Balkenkonstruktion mit einer Trageschalung.
Am Abend des 25.1.1990 lösten sich infolge starker Sturmeinwirkung tonnenschwere Teile der Dachpappe des vorstehend beschriebenen Hauses großflächig von der Unterkonstruktion und stürzten auf die angrenzenden Grundstücke und eine vorbeiführende Straße.
Der Kläger hat geltend gemacht, durch die umherfliegenden Dachpappenstücke vom Dach des von den Beklagten verwalteten Hauses sei sein Gewächshaus völlig zerstört worden. Außerdem seien Warenbestände und Einrichtungsgegenstände in erheblichem Umfang in Mitleidenschaft gezogen worden. Seinen Gesamtschaden hat er mit 77.244,08 DM beziffert. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten für diesen Schaden einzustehen.
Die Beklagten haben eine Schadensersatzverpflichtung zu ihren Lasten in Abrede gestellt, weil es ihnen nicht oblegen habe, für die Unterhaltung der in Rede stehenden Wohnungseigentumsanlage zu sorgen. Darüber hinaus sei das Schadensereignis vom 25.1.1990 nicht auf mangelnde Unterhaltung zurückzuführen. Schadensursache sei vielmehr ein „Orkan von ganz ungewöhnlicher Stärke” gewesen. Schließlich haben die Beklagten die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens bestritten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe bereits nicht fest, daß sich die Dacheindeckung aufgrund objektiv fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung gelöst habe, so daß es nicht einmal darauf ankomme, ob die Beklagten bei der Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er hat im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 77.244,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.1.1990 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Auch sie haben ihr früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus haben sie nunmehr bestritten, daß die auf dem Grundstück des Klägers nach dem Schadensereignis vorgefundene Dachpappe vom Dach des von ihnen verwalteten Hauses gestammt habe.
Mit Urteil vom 11.6.1992 (NJW-RR 1992, 1244) hat der Senat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über dessen Höhe in die erste Instanz zurückverwiesen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 1782) das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zurückverwiesen, weil er eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 6.1.1994 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.1994 verwiesen.
Die Parteien wiederholen ihre früheren Berufungsanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof für erforderlich gehaltenen ergänzenden tatsächlichen Feststellungen verbleibt es dabei, daß die zulässige Berufung des Klägers auch in der Sache Erfolg hat. Die Klageforderung ist nämlich entgegen der Annahme des landgerichtlichen Urteils dem Grunde nach gerechtfertigt.
1.) Die Auffassung des Senats, die Beklagten seien hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs passiv legitimiert, weil auch sie als Verwalter von Wohnungseigentum aufgrund § 838 BGB eine Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Teilen des verwalteten Gebäudes verursachten Schaden nach Maßgabe des § 836 BGB treffe, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt. Weiterer Ausführungen bedarf es daher insoweit nicht, zumal die Beklagten in dieser Hinsicht keine neuen Gesichtspunkt aufgezeigt haben.
2.) Ohne Beanstandung geblieben ist auch die Annahme des Senats, die Ablösung der Dachteile des von den Bek...