Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 1/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a O 1/19, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt im Wege des Urkundenprozesses die Zahlung von Lizenzgebühren.
Mit Datum vom 22.11.2016 schlossen die Parteien einen "Lizenz- und Know-How-Vertrag" (Anlage HDT 1, nachfolgend LKHV), mit welchem der Kläger der Beklagten eine nicht ausschließliche Lizenz zur Herstellung und zum Verkauf von Luftfiltern und Dunstabzugshauben, die gemäß dem Vertragsgegenstand unter die Lizenz fallen, erteilte (Art. 2, 4 LKHV). Vertragsgegenstand sind nach Art. 1 des LKHV u.a. die gewerblichen Schutzrechte nach Anhang 1.
In diesem Anhang 1 sind als vertragliche gewerbliche Schutzrechte neben vier Marken ausdrücklich drei Patentanmeldungen genannt. Erstens die Patentanmeldungen DE .....637.7 (nachfolgend DE '637, Anlage rop 1a) und PCT/EP2015/...319 (nachfolgend PCT '319, Anlage rop 1b; entspricht WO 2016/...273, nachfolgend WO '273) mit dem Titel ".....2" und zweitens die Patentanmeldung DE .....805.4 (nachfolgend DE '805) mit dem Titel ".....3". Im 2. Spiegelstrich unter der Überschrift heißt es zudem "X. 1 (beantragt, aber noch nicht offiziell veröffentlicht)".
In Art. 6 Abs. 2 des LKHV vereinbarten die Parteien für die ersten drei Jahre eine Mindestlizenzgebühr in Höhe von 750.000,00 EUR, wobei gemäß c) 1./2. Spiegelstrich 2017/2018 jeweils eine Woche nach Quartalsende ein Betrag in Höhe von 55.000,00 EUR zu zahlen ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 des LKHV setzt sich der Kläger als Lizenzgeber für die weitere Verfolgung der Patentanmeldungen und die Erteilung der angemeldeten Schutzrechte ein. Nach Absatz 2 obliegt ihm die Aufrechterhaltung der vertragsgemäßen Schutzrechte für die Dauer des LKHV auf eigene Kosten.
Art. 9 des LKHV befasst sich mit "Garantien des Lizenzgebers". In Absatz 2 S. 2 heißt es (deutsche Übersetzung):
"Der Lizenzgeber sichert zu und garantiert, dass ihm nach bestem Wissen und Gewissen nichts bekannt ist, was die Gültigkeit oder Verwertung der vertraglichen Schutzrechte gefährdet, insbesondere kein neuheitsschädlicher Stand der Technik oder Vorbenutzungsrecht Dritter oder sonstige Abhängigkeiten, die eine ungehinderte Verwertung behindern würden."
Wegen des weitergehenden Inhalts des LKHV wird auf die Anlage HDT 1 Bezug genommen.
Die Beklagte leistete in der Folgezeit Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 265.000,00 EUR. Dieser Betrag setzt sich aus einer einmaligen Zahlung von 100.000,00 EUR und Zahlungen für das erste bis dritte Quartal 2017 zusammen. Weitere Lizenzgebühren zahlte die Beklagte nicht.
Zur im Anhang 1 aufgeführten Patentanmeldung PCT '319, die die Prioritätsschrift der DE '637 ist, erging ein internationaler Recherchebericht (Anlage rop 2), der den Anwälten des Klägers am 02.10.2015 (Anlage rop 3) übermittelt wurde. Ausweislich des Berichts erachtete die internationale Recherchebehörde die Ansprüche 1-8 nicht als neu und die Ansprüche 1-14 nicht als erfinderisch.
Die für die Anmeldungen PCT '319 und DE '637 fälligen Gebühren zahlte der Kläger nicht. Beide gelten deshalb als zurückgenommen (PCT '319: Anlage rop 4).
Die in Anhang 1 des LKHV aufgeführte Patentanmeldung DE '805 gilt ebenfalls wegen Nichtzahlung der Gebühren als zurückgenommen. Sie ist die Prioritätsschrift des - im 2. Spiegelstrich erwähnten - EP ...725 (Auszug aus dem Europäischen Patentregister: Anlage HDT 3), dessen Erteilung am 20.09.2017 veröffentlicht wurde. In diesem Patent, welches die Klägerin zwischenzeitlich pfändete, wird die WO '273 als Stand der Technik erwähnt. Gegen das EP ...725 wurde Einspruch erhoben. Eine Entscheidung im Einspruchsverfahren liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 06.06.2018 (Anlage rop 6) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des LKHV wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich die Kündigung. Der Kläger wies die Anfechtung mit Schreiben vom 11.06.2018 (Anlage rop 7) zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte befinde sich mit der fälligen Rate der im LKHV vereinbarten Lizenzgebühren für den Monat Januar 2018 in Verzug.
Ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Sämtliche Versuche, ihm zu unterstellen, dass potentiell neuheitsschädlicher Stand der Technik bekannt sei, gingen ins Leere. Der internationale Recherchebericht zur Patentanmeldung PCT '319 weise nicht sämtliche Ansprüche als neuheitsschädlich aus. Dies bedeute, dass er in keinem Falle arglistig gehandelt habe, da er zu Recht von einer ausreichenden Neuheit seiner Erfindung habe ausgehen können. Überdies sei die Eins...