Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 38 O 35/22) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Oktober 2022 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 38 O 35/22) wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 140.000,- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis EUR 140.000,00 festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber auf dem Gebiet bundesweit zu erbringender Telekommunikationsdienstleistungen im Mobilfunkbereich und vertreiben insbesondere auch mobile Endgeräte zur Nutzung ihrer Netze.
Zum 1. Juli 2020 führte die Beklagte unter der Bezeichnung "A" einen neuen Kundenservice ein (vgl. Presseerklärung vom 1. Juli 2020, vorgelegt als Anlage K 3), den seit diesem Zeitpunkt alle ihre Kunden bei Abschluss eines (Mobilfunk-)Vertrages in Anspruch nehmen konnten. Von diesem Service umfasst sind verschiedene Serviceleistungen der Beklagten, unter anderem die Bereitstellung einer "Priority Hotline", eine Tauschprämie für Altgeräte sowie ein 24-Stunden-Austauschservice für defekte Geräte. Mit der "Priority-Hotline" wird den Kunden der Beklagten die Möglichkeit geboten, eine Hotline ohne Sprachcomputer anrufen, d.h. telefonisch mit einem persönlichen Berater in Kontakt treten zu können. Die Tauschprämie bietet den Kunden die Möglichkeit, bei Erwerb eines neuen (mobilen) Endgerätes ihr altes Gerät in Zahlung geben und so einen geldwerten Vorteil erlangen zu können. Bei dem vorliegend relevanten Austauschservice wird der Austausch eines defekten oder beschädigten Gerätes innerhalb von 24 Stunden in Aussicht gestellt, wobei sich bei Inanspruchnahme des Austauschservices der der Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden zu Grunde liegende Mobilfunkvertrag ab dem Moment der Inanspruchnahme um 24 Vertragsmonate verlängert.
Die Beklagte warb für ihr Mobilfunkangebot und die Service Card Mobilfunk mittels eines längeren Fernseh-Werbespots (nachfolgend auch: langer Werbespot). Zu Beginn des Werbespots begrüßte der Sprecher (B) den Adressaten mit einem Hinweis auf die der Beklagten für das Jahr 2020 von der Zeitschrift C verliehene Auszeichnung "Gesamtsieger Kundenzufriedenheit Mobilfunk-Netzbetreiber 2020". In der Folge präsentierte der Sprecher die Service Card Mobilfunk als "Dankeschön" für die Kunden und pries die vorstehend genannten neuen "Top Services" an. Die nachfolgend wiedergegebenen Screenshots sind der Anlage K 1 entnommen und zeigen verschiedene Werbeeinblendungen während des Spots in chronologischer Reihenfolge, wobei unterhalb des jeweiligen Screenshots die gesprochenen Worte eingefügt sind:
In der Fernsehwerbung gemäß Anlage K 1 wurde nach dem einleitenden Hinweis auf die Auszeichnung "Gesamtsieger Kundenzufriedenheit" die "A" in Großdarstellung neben dem Sprecher gezeigt, auf deren unterer Hälfte von links nach rechts - jeweils unter einem Symbol - die Worte "Alt gegen Neu", "Priority Hotline" und "24h Austausch-Service" geschrieben stand. Der Sprecher sagte mit Handzeichen in Richtung der abgebildeten Karte: "Und als Dankeschön gibt es für alle Kunden die neue D". Es folgten bei bildschirmfüllender Darstellung der Karte (ohne Sprecher) die Worte "... mit vielen Top Services ...". Nach bildlicher und gesprochener Erläuterung der Austauschprämie und der Priority-Hotline wurde erneut der Sprecher eingeblendet, der sagte: "Und sollte Ihr Handy einmal kaputt gehen ... egal, ob Wasserschaden, ...technischer Defekt ... oder Bruch tauschen wir es gegen ein neues aus." Hierbei wurden zunächst Bilder gezeigt, die diese Situationen bildlich veranschaulichen. Im Anschluss hieran wurde sodann ein Handy mit dem blickfangmäßig hervorgehobenen Kasten/Störer "24 H AUSTAUSCH-SERVICE" gezeigt, wobei in der linken oberen Ecke des Fernsehbildes jeweils die "D" eingeblendet war. Links unten wurde - vom Schriftbild her in wesentlich kleinerer Schriftgröße - ein "*"-Hinweis eingeblendet, in dem es einleitend hieß: "24h-Austausch-Service nur bei gleichzeitiger Vertragsverlängerung um 24 Monate". Abschließend wurde der Sprecher neben der "D" stehend gezeigt, wobei dieser sagte: "Das alles jetzt mit der neuen D".
Daneben warb die Beklagte für ihr Mobilfunkangebot mit einem kürzeren Werbespot, in dem sie den Erwerb eines F Smartphones für "einmalig 0,- Euro" bei Abschluss eines E-Vertrages in Aussicht stellte (nachfolgend auch: kurzer Werbespot). Die nachfolgend wiedergegebenen Screenshots des Werbespots sind der Anlage K 2 entnommen:
In diesem Fernsehwerbespot wurden, nachdem eingangs die der Beklagten von der Zeitschrift C verliehene Auszeichnung "Gesamtsieger Kundenzufriedenheit Mobilf...