Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 342/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.04.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve, 2 O 342/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
A Der am 25.06.1997 geborene Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter ärztlicher Versäumnisse im Zusammenhang mit einer am 23.05.2003 erfolgten Zirkumzision (Entfernung der Penisvorhaut) geltend.
Am 13.05.2003 suchte der Kläger in Begleitung seiner Mutter die Ambulanz der urologischen Klinik des A.-Hospitals der Beklagten zu 1 in B. auf. Der dort tätige Beklagte zu 2 (Oberarzt) diagnostizierte eine Phimose und riet der Mutter des Klägers zu einer Zirkumzision. Diese führte der Beklagte zu 2 im Rahmen eines stationären Aufenthalts des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1 am 23.05.2003 durch. Zur postoperativen Versorgung verordnete der Beklagte zu 2 eine C.-Salbe.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Diagnose einer Phimose sei falsch und der Eingriff medizinisch nicht indiziert gewesen. Zunächst habe eine Salbentherapie erfolgen müssen. Die postoperative Versorgung mit einer C.-Salbe sei fehlerhaft gewesen. Ferner sei der in den Niederlanden ausgebildete Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung in Deutschland nicht als Facharzt für Urologie anerkannt gewesen. Schließlich seien die Eltern des Klägers nicht ausreichend über den Eingriff und Behandlungsalternativen aufgeklärt und eine Einwilligung des Vaters des Klägers überhaupt nicht eingeholt worden. In Folge des Eingriffs habe der Kläger diverse lokale Beschwerden und seit dem Beginn seiner Geschlechtsreife im Jahr 2011 Erektionsstörungen. Es sei ein irreversibel verstümmelter Zustand eingetreten, der zu einer Anpassungsstörung geführt habe; er befinde sich deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Er hat für die bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen immateriellen Schäden ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Teilschmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 EUR und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR jeweils nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagten haben Versäumnisse bestritten. Ferner haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Eltern des Klägers sowie Einholung eines schriftlichen urologischen Gutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. und dessen Anhörung. Mit Urteil vom 29.04.2020, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 30.04.2020 (Beklagte) bzw. 06.05.2020 (Kläger), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Mit der am 05.06.2020 eingegangenen Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2020 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er trägt vor, das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ein Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Zirkumzision nicht festzustellen sei. Rechtsirrig sei auch die Annahme des Landgerichts, über die Möglichkeit einer Salbentherapie als Alternative zur Operation habe nicht aufgeklärt werden müssen. Im Zentrum der diesbezüglichen Ablehnung stehe die Ansicht des Landgerichts, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine konservative Therapie zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung eine medizinisch gleichwertige Alternative zur Operation gewesen sei. Mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 21.06.2021 hat er ferner geltend gemacht, dass auch über nicht gleichwertige Behandlungsalternativen hätte aufgeklärt werden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, mindestens jedoch 30.000 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen,
2. an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagten haften...