Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, 5 O 124/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A Die Klägerin litt unter chronischen Diarrhöen. Am 03.02.2011 führte der Beklagte, ein niedergelassener Gastroenterologe, bei der Klägerin eine Koloskopie durch, bei der er zunächst einen ca. 8 mm großen Polypen und anschließend einen deutlich größeren breitbasigen und teilweise überlappenden Polypen mit einer Schlinge entfernte, wobei er den größeren Polypen schichtweise unter Belassen von Polypresten im Randbereich in Piecemeal-Technik abtrug. Nachdem sich bei der Klägerin ein Hautemphysem entwickelt hatte, wurde sie am 03.02.2011 stationär in das Sana Krankenhaus A. aufgenommen. Im Rahmen einer Notoperation wurde ihr ein Teil des Darms entfernt. Eine Untersuchung des Resektats ergab einen Darmwanddefekt. Der Klägerin wurde ein Stoma gelegt, das am 17.03.2011 zurückverlegt werden konnte. Im Auftrag der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein erstattete Prof. Dr. B. unter dem 28.09.2011 ein chirurgisches Gutachten, das die Gutachterkommission in der Sitzung vom 26.09.2012 bestätigt hat und nach dem dem Beklagten Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen seien. Auf der Grundlage mehrerer Gutachten der Privatsachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. D., die die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten für fehlerhaft halten und zudem der Auffassung sind, diese sei vor dem Eingriff am 03.02.2011 nicht hinreichend aufgeklärt worden, macht die Klägerin gegen den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe mindestens 60.000 EUR, Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für weitere zukünftige materielle und immaterielle Schäden geltend.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. sowie dessen Anhörung die Klage mit Urteil vom 30.08.2016 abgewiesen. Es ist der Auffassung, Behandlungsfehler lägen nicht vor, der Beklagte habe die Klägerin aber unzureichend aufgeklärt. Gleichwohl sei die Klage abzuweisen, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargetan habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Klägerin hält die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für fehlerhaft. Dem Beklagten seien Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil die Operation nicht indiziert gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. stünden in Widerspruch zu den Ausführungen der Privatsachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. D.. Hiermit habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Da sich auch der gerichtliche Sachverständige Dr. E. nicht mit den Privatgutachten auseinandergesetzt habe, sei ein Obergutachten einzuholen; zumindest sei der Sachverständige Dr. E. erneut anzuhören.
Das Landgericht habe des Weiteren verfahrensfehlerhaft das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts verneint. Sie, die Klägerin, sei zwar über kleinere Risiken vorübergehender Natur aufgeklärt worden. Ihr sei auch bewusst gewesen, dass eine Polypektomie mit gewissen Risiken verbunden sein könnte. Sie sei aber nicht über lebensbedrohliche Risiken wie irreversible Dauerschäden oder einen künstlichen Darmausgang aufgeklärt worden, die ihre Lebensgestaltung zukünftig erheblich verändern könnten. Auch sei ihr nicht erklärt worden, welche gesteigerten erheblichen Risiken mit der Ektomie eines besonders großen Polypen einhergingen. Der Eingriff sei ihr, der Klägerin, verharmlosend dargestellt worden. Hätte sie von den erheblichen Risiken gewusst, hätte sie den Eingriff auf eine Koloskopie beschränkt und sich eine zweite Meinung eingeholt. Sie, die Klägerin, habe im Termin vor dem Landgericht keine Möglichkeit erhalten, plausibel darzulegen, dass sie von einem Eingriff Abstand genommen hätte, wenn sie vom Beklagten über die erheblichen Risiken irreversibler Schäden ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, weil diese Gefahren im Termin vor dem Landgericht nicht erörtert worden seien. Es bedürfe deshalb der erneuten Anhörung der Klägerin. Die Anhörung der Parteien zum Aufklärungsgespräch sei zudem insgesamt unzureichend gewesen und erneut durchzuführen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.08.2016 abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pfli...