Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 11 O 35/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.04.2021 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen vom 16.09.2015 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 344.142,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu zahlen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 21.817,66 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2015 auf einen Teilbetrag von 819,88 EUR, seit dem 14.05.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 14.08.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 06.11.2015 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 11.01.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 20.05.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 23.09.2016 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 21.01.2017 auf einen Teilbetrag von weiteren 819,88 EUR, seit dem 10.12.2017 auf einen Teilbetrag von weiteren 3.279,50 EUR, seit dem 30.01.2019 auf einen Teilbetrag von weiteren 4.099,38 EUR, seit dem 30.01.2021 auf einen Teilbetrag von weiteren 6.559,01 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die weiteren Schäden in Höhe der noch nachzuweisenden Kosten zu ersetzen, die ihr durch die mangelhafte, insbesondere nicht der DIN 18065 entsprechenden Planung der innenliegenden Treppenläufe der Wohneinheiten der Stadthausgruppen 1 und 4 des Baufeldes 2 des Bauvorhabens A., B.-Stadt mit den Anschriften C. Stieg 21-24, 20149 B.-Stadt (Stadthaus Gruppe 1) sowie C. Stieg 5-11, 00000 B.-Stadt, (Stadthaus Gruppe 4) entstehen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten der Säumnis werden vorab der Beklagten auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelfer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

Die Klägerin wurde von der Beklagten durch Architektenvertrag Gebäude mit Planungsleistungen für das Projekt A. in B.-Stadt beauftragt. Auf den Architektenvertrag Gebäude vom 07.01.2008 (Anlage K1, Anlagenband) wird Bezug genommen. Ansprechpartner bei der Klägerin war Herr D. Danach schuldete die Klägerin u. a. die Ausführungsplanung für zwei Stadthausgruppen (SHG 1 und SHG 4). Die Stadthausgruppe 1 umfasst 4 mehrgeschossige Stadthäuser, die Stadthausgruppe 4 umfasst 7 mehrgeschossige Stadthäuser (Grundrisspläne = GA 1305 ff.). Der Honoraranspruch der Klägerin für die von ihr erbrachten Planungsleistungen beträgt unstreitig 170.363,70 EUR brutto. Die Beklagte wirft der Klägerin Planungsfehler bei der Planung der innenliegenden Treppen der Stadthäuser vor. Mit Schreiben vom 25.09.2015 hat sie außergerichtlich die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 518.050,82 EUR erklärt. Mit der Widerklage macht die Beklagte 347.687,11 EUR geltend.

Die von der Klägerin angefertigten Ausführungspläne liegen als Anlage B 35 (GA 577 ff.) vor. Mit der Schal- und Bewehrungsplanung wurde die Streithelferin zu 3) von der Beklagten beauftragt. Die Rohbauarbeiten, dazu gehörend die Fertigung der Treppenläufe und deren Einbau, wurden im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin zu 4) ausgeführt. Die Streithelferin zu 6) wurde von der Streithelferin zu 4) mit der Fertigung der Fertigteiltreppen beauftragt Die Streithelferin zu 6) beauftragte ihrerseits die E.- GmbH (nicht beigetreten) mit der Fertigung der Fertigteiltreppen.

Zuständig für Bauleitung und Bauüberwachung war bis Dezember 2012 die F.- AG (nicht beigetreten), ab Januar 2013 die Streithelferin zu 5). Die Streithelferin zu 1) war von der Beklagten mit der Projektsteuerung betraut, die Streithelferin zu 2) mit Projektmanagement und Oberbauleitung.

Die von der Streithelferin zu 3) erstellten Schal- und Bewehrungspläne (Anlage B 42, unpaginiert eingeheftet nach GA 583) wurden von der Klägerin geprüft und freigegeben. Auch die von der E.- GmbH erstellten Fertigteilpläne (Anlage B 43, GA 585) wurden von der Klägerin geprüft und freigegeben (vgl. GA 103 und Anlage B 43, GA 585, dort 7. und 8. Seite).

Die Treppenläufe wurden vorab als Betonfertigteil gefertigt und von der Streithelferin zu 4) ab Juni/Juli 2011 eingebaut.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass nach DIN 18065, Ziffer 6.4 die lichte Treppendurchgangshöhe im mittleren Bereich der Treppe mindestens 200 cm betragen muss. Nur in den "...

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